Osterfeuer genehmigen lassen

Veranstalter werden gebeten, Anträge bis Freitag, 4. April, an das Umwelt- oder Ordnungsamt richten

Hemer (Märkischer Kreis) Das Umweltamt und das Ordnungsamt der Stadt Hemer bitten darum, Osterfeuer auf Hemeraner Stadtgebiet genehmigen zu lassen. Eine Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn es sich um so genannte Brauchtumsfeuer handelt. Brauchtumsfeuer sind Feuer, die von Vereinen oder Organisationen traditionell angezündet werden, für jedermann zugänglich sind und so nachweislich der Brauchtumspflege dienen. Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Karfreitag bis Ostermontag entfacht werden. Sie dürfen nicht vor 17 Uhr angezündet werden und müssen bis 23 Uhr abgebrannt bzw. gelöscht sein. Anträge für Osterfeuer können schriftlich bis Freitag, 4. April, an das Umweltamt oder das Ordnungsamt der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, 58675 Hemer, gesendet werden. Die Formulare können hier heruntergeladen werden. Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Umweltamtes unter Tel. 02372/551-172 zur Verfügung.
Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer anzünden werden, 2. das Alter der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigten, 3. eine Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer brennen soll, 4. die Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen 5. die Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und 6. die getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).

Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten: mindestens 100 Meter zum Wald, 50 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen, 25 Meter Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen und zehn Meter Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.