„Mehr Demo­kra­tie” infor­miert über Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs zur Sperr­klau­sel bei Kommunalwahlen

1. Juli 2017
von Redaktion

Hoch­sauer­land­kreis.

Die Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW) hat­te im letz­ten Jahr beim Ver­fas­sungs­ge­richts­hof des Lan­des NRW Organ­kla­ge gegen die Ein­füh­rung der Sperr­klau­sel bei Kom­mu­nal­wah­len ein­ge­reicht. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof erklärt die Kla­ge jedoch für unzu­läs­sig, weil die SBL/FW „nur” eine Wäh­ler­ge­mein­schaft und kei­ne Par­tei ist.

Mehr dazu von „Mehr Demokratie”:

„Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof des Lan­des hat die Anträ­ge der Par­tei „Volks­ab­stim­mung“ und der Wäh­ler­ver­ei­ni­gung Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te SBL gegen die Ein­füh­rung einer 2,5 Pro­zent-Sperr­klau­sel bei Kom­mu­nal­wah­len als unzu­läs­sig verworfen. 

Hin­ter­grund:

www.nrw.mehr-demokratie.de/them…/wahlen/aktuell/sperrklausel

Hier die Pres­se­mit­tei­lung des VerfGH Nord­rhein-West­fa­len v. 30.6.2017

Organ­streit­ver­fah­ren wegen Ein­füh­rung einer 2,5 Pro­zent-Sperr­klau­sel bei Kom­mu­nal­wah­len aus for­mel­len Grün­den erfolglos

Der VerfGH Nord­rhein-West­fa­len hat die Anträ­ge der Par­tei „Volks­ab­stim­mung“ und der Wäh­ler­ver­ei­ni­gung „Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te“ gegen die Ein­füh­rung einer 2,5 Pro­zent-Sperr­klau­sel bei Kom­mu­nal­wah­len als unzu­läs­sig ver­wor­fen. Eine Ent­schei­dung über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Sperr­klau­sel ist damit nicht verbunden.
Ent­schei­dun­gen des VerfGH

 Im Ver­fah­ren der Par­tei „Volks­ab­stim­mung“ hat der VerfGH sei­ne Ent­schei­dung damit begrün­det, dass der Antrag nicht frist­ge­recht gestellt wor­den sei. Die von dem Vor­sit­zen­den der Antrag­stel­le­rin ein­ge­reich­te Antrags­schrift sei zur Frist­wah­rung nicht geeig­net gewe­sen, da der Vor­sit­zen­de nach den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Par­tei­en­geset­zes und der Par­tei­sat­zung zu einer Ver­tre­tung in gericht­li­chen Ver­fah­ren ursprüng­lich nicht berech­tigt gewe­sen sei. Eine spä­te­re, erst nach Ablauf der Antrags­frist erfolg­te Ände­rung der sat­zungs­recht­li­chen Ver­tre­tungs­re­ge­lung habe den Ver­tre­tungs­man­gel nicht rück­wir­kend zu hei­len vermocht.

Im Ver­fah­ren der „Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te“ hat der VerfGH zur Begrün­dung aus­ge­führt, dass die Antrag­stel­le­rin im ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Organ­streit­ver­fah­ren nicht betei­lig­ten­fä­hig sei, weil sie kei­ne poli­ti­sche Par­tei sei. Antrag­stel­ler und Antrags­geg­ner könn­ten nur die obers­ten Lan­des­or­ga­ne und die in der Ver­fas­sung oder in einer Geschäfts­ord­nung mit eige­nen Rech­ten aus­ge­stat­te­ten Tei­le die­ser Orga­ne sein. Dazu gehör­ten auf­grund ihres in Art. 21 I GG wur­zeln­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Sta­tus poli­ti­sche Par­tei­en, nicht aber kom­mu­na­le Wäh­ler­ver­ei­ni­gun­gen. Die Antrag­stel­le­rin sei eine kom­mu­na­le Wäh­ler­ver­ei­ni­gung, da sie aus­schließ­lich an Kom­mu­nal­wah­len im Hoch­sauer­land­kreis teil­neh­me, nicht aber – was für poli­ti­sche Par­tei­en prä­gend sei – auch an Land­tags- oder Bun­des­tags­wah­len. Durch die feh­len­de Betei­lig­ten­fä­hig­keit im Organ­streit­ver­fah­ren sei die Antrag­stel­le­rin nicht rechts­schutz­los gestellt. Zur Ver­tei­di­gung ihres Rechts auf chan­cen­glei­che Teil­nah­me an Kom­mu­nal­wah­len ste­he ihr das Wahl­prü­fungs­ver­fah­ren nach dem Kom­mu­nal­wahl­ge­setz zur Ver­fü­gung, in des­sen Rah­men der Rechts­weg zu den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten eröff­net sei.

Wegen der Ein­füh­rung der 2,5 Pro­zent-Sperr­klau­sel bei Kom­mu­nal­wah­len sind noch sie­ben wei­te­re Ver­fah­ren beim VerfGH anhängig.

VerfGH Nord­rhein-West­fa­len, Beschl. v. 27.6.2017 – VerfGH 13/16, VerfGH 14/16″

Die Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW) wird die Begrün­dung des Beschlus­ses prü­fen und ggf. den Weg nach Karls­ru­he zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gehen.

PM der Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW)