Ent­schei­dung über zusätz­li­che Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen geht (not­ge­drun­gen) in die zwei­te Runde

12. April 2017
von Redaktion

Hoch­sauer­land­kreis.
Nicht nur span­nend son­dern auch unüber­sicht­lich war es bei der letz­ten Kreis­tags­sit­zung am 24.03.2017 in Mesche­de als es um die Abstim­mung über die zusätz­li­chen Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen für Aus­schuss­vor­sit­zen­de ging. Das Echo ließ nicht lan­ge auf sich war­ten. Sowohl die Kreis­tags­frak­ti­on Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW) als auch die FDP-Kreis­tags­frak­ti­on wol­len die­sen mög­li­cher­wei­se nicht ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­me­nen Beschluss nicht hin­neh­men. Der SBL/FW-Frak­ti­ons­spre­cher Rein­hard Loos for­der­te also gleich am 26.03.2017 den Land­rat an und for­der­te ihn auf, den Beschluss zu beanstanden.
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Mit Datum vom 10.04.2017 ant­wor­te­te der Land­rat mit einem mehr als 2 Sei­ten lan­gen Schreiben.
Zunächst die Quintessenz:

Der Beschluss vom 24.03.2017 ist offen­bar noch nicht in „tro­cke­nen Tüchern“. In der nächs­ten Kreis­tags­sit­zung (vor­aus­sicht­lich am 30.06.2017) wird erneut über die „Ände­rung der Haupt­sat­zung“ beraten.

Und hier die Ant­wort des Land­rats vom 10.04.2017 in vol­ler Länge:

„Auf­for­de­rung zur Bean­stan­dung eines in der Sit­zung des Kreis­ta­ges am 24.03.2017 gefass­ten Beschlus­ses nach 5 39 Abs. 2 KrO NRW

Schrei­ben vom 26.03.2017 bzw. 03.04.2017

Sehr geehr­ter Herr Loos,
sehr geehr­te Damen und Herren,

hier­mit bestä­ti­ge ich den Ein­gang Ihres Schrei­bens vom 26.03.2017 sowie der Erin­ne­rung vom 03.04.2017.

In der Kreis­tags­sit­zung am 24.03.2017 wur­de unter TOP 7.1 die „Ände­rung der Haupt­sat­zung des Hoch­sauer­land­krei­ses“ behandelt.

Nach ent­spre­chen­der Bera­tung (mit diver­sen Anträ­gen, Rück­nah­me von Anträ­gen) hat die letzt­li­che Abstim­mung bezüg­lich des in der Vor­la­ge Druck­sa­che Nr. 9/713 vor­ge­se­he­nen Beschluss­vor­schlags nicht die für eine Ände­rung der Haupt­sat­zung erfor­der­li­che Mehr­heit der gesetz­li­chen Zahl der Mit­glie­der des Kreis­tags (= 28) erge­ben. Für die­sen Beschluss­vor­schlag gestimmt haben ledig­lich 26 Mit­glie­der. Das erfor­der­li­che Quo­rum war damit (unge­ach­tet der exak­ten Anzahl der Nein-Stim­men und/​oder Ent­hal­tun­gen) nicht erfüllt.

Wie Sie zutref­fend fest­stel­len, habe ich im Wei­te­ren aller­dings irr­tüm­lich nicht über Ihre Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge, die auf eine aus­drück­li­che Aus­zäh­lung der Nein-Stim­men und der Ent­hal­tun­gen abziel­ten, beschlie­ßen las­sen. Rich­tig ist, dass über Ihre Anträ­ge gem. 5 16 Abs. 1 Satz 4 der Geschäfts­ord­nung des Kreis­tags des Hoch­sauer­land­krei­ses unver­züg­lich hät­te abge­stimmt wer­den müssen.

Nach § 39 Abs. 2 Kreis­ord­nung für das Land Nord­rhein-West­fa­len (KrO NRW) habe ich einen Beschluss zu bean­stan­den, wenn die­ser Beschluss gegen gel­ten­des Recht verstößt.
Hier­zu ist zunächst fest­zu­hal­ten, dass unter den Begriff des gel­ten­den Rechts i.S.d. § 39 Abs. 2 KrO NRW neben Bun­des— und Lan­des­recht, Rechts­ver­ord­nun­gen sowie dem selbst ge-setz­ten Kreis­recht zunächst auch die vom Kreis­tag ggf. in der Geschäfts­ord­nung for­mu­lier­ten Vor­ga­ben fallen.

Aller­dings ist frag­lich, ob der Umstand, dass über die zwar das Abstim­mungs­ver­hal­ten betref­fen­den jedoch nach erfolg­ter Abstim­mung gestell­ten Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge nicht ent­schie­den wur­de, (inso­weit nach­träg­lich) eine Rechts­wid­rig­keit des zuvor gefass­ten Beschlus­ses impli­zie­ren kann.

Außer­dem ist zu berück­sich­ti­gen, dass nach der durch­ge­führ­ten Abstim­mung mit dem Ergeb­nis von 26 Ja-Stim­men ins­ge­samt Unru­he ent­stan­den ist und ins­be­son­de­re eini­ge Kreis­tags-mit­glie­der den Sit­zungs­raum ver­las­sen und ande­re den Sit­zungs­raum wie­der betre­ten haben. Dadurch war die vor­he­ri­ge Abstim­mungs­si­tua­ti­on nicht mehr gege­ben und wäre auch nicht repro­du­zier­bar gewe­sen. Eine Aus­zäh­lung von Nein-Stim­men und Ent­hal­tun­gen zu die­sem spä­te­ren Zeit­punkt hät­te kein iden­ti­sches Ergeb­nis mehr lie­fern können.

Nach mei­ner Ein­schät­zung ver­stößt der zeit­lich vor­an­ge­gan­ge­ne Beschluss, bei dem das Quo-rum zur Ände­rung der Haupt­sat­zung nicht erreicht wur­de, nicht gegen das gel­ten­de Recht. Ich beab­sich­ti­ge daher nicht, den Beschluss zu beanstanden.

Im Übri­gen wird die „Ände­rung der Haupt­sat­zung“ auf Antrag der FDP-Kreis­tags­frak­ti­on vom 29.03.2017 ohne­hin wie­der Tages­ord­nungs­punkt in der nächs­ten Kreis­tags­sit­zung. Die noch­ma­li­ge Befas­sung ist außer­dem erfor­der­lich, da abge­se­hen von der Ände­rung der Haupt­sat­zung im Bezug auf die Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen von Aus­schuss­vor­sit­zen­den in der Vor­la­ge Druck­sa­che Nr. 7/913 noch eine wei­te­re Ände­rung der Haupt­sat­zung vor­ge­se­hen war, die bis jetzt eben­falls (noch) nicht zum Tra­gen gekom­men ist.

Die inso­weit anste­hen­de erneu­te Beschluss­fas­sung wird dann ohne­hin den Beschluss vom 24.03.2017 überlagern.

Abschlie­ßend bleibt noch fest­zu­hal­ten, dass die abge­ge­be­nen Stim­men (nur 26 Ja-Stim­men statt min­des­tens 28) in der Sit­zung des Kreis­ta­ges am 24.03.2017 von meh­re­ren Ver­wal­tungs­mit­ar­bei­tern gezählt und kon­trol­liert wor­den ist. Alle kamen über­ein­stim­mend zu dem von mir anschlie­ßend ver­kün­de­ten Ergeb­nis der (nur) 26 Ja-Stim­men, sodass das Quo­rum für eine Ände­rung der Haupt­sat­zung ent­spre­chend des Beschluss­vor­schlags der Ver­wal­tung nicht gege­ben war.

Die Ände­rung der Haupt­sat­zung wird nach alle­dem in der kom­men­den Kreis­tags­sit­zung ohne­hin erneut bera­ten und nach dem Wil­len des Kreis­tags abschlie­ßend beschlossen.“

Anmer­kung:
Wäre nur ein ein­zi­ger der von der SBL/FW gestell­ten Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge ange­nom­men wor­den, hät­te dies erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das zuvor ver­kün­de­te Aus­zäh­lungs­er­geb­nis der Stim­men haben können.

PM der Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW)