Lebens­räu­me für Tie­re erhalten

14. Februar 2014
von Redaktion

Schon­zeit für Bäu­me, Hecken und Gehöl­ze beginnt am 1. März

waldSolan­ge der Win­ter regiert, hat die Natur ihre Ruhe. Wie die Erfah­rung der zurück­lie­gen­den Jah­re belegt, nut­zen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, Mie­ter, Klein- und Land­schafts­gärt­ner den bald ein­tre­ten­den Tem­pe­ra­tur­an­stieg den­noch ger­ne für die Hecken- und Gehölz­pfle­ge. Hier setzt das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz jedoch eini­ge Schran­ken. In der Zeit zwi­schen dem 1. März und dem 30. Sep­tem­ber ist es aus­drück­lich unter­sagt, Hecken, leben­de Zäu­ne, Gebü­sche und ande­re Gehöl­ze abzu­schnei­den oder auf den Stock zu set­zen. Dar­auf weist der Fach­dienst Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge des Mär­ki­schen Krei­ses hin.

 

Pfle­ge- und Form­schnit­te, der Rück­schnitt neu aus­ge­trie­be­ner Zwei­ge, die aus gar­ten­ge­stal­te­ri­schen Grün­den, aber auch aus Grün­den des Nach­bar­rechts oder der Ver­kehrs­si­cher­heit not­wen­dig sind, sind jedoch auch wei­ter­hin mög­lich. Es wird aber dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die betrof­fe­nen Gebü­sche und Hecken vor Beginn der Maß­nah­me auf Vogel­nes­ter zu unter­su­chen sind. Soll­ten Nes­ter gefun­den wer­den, so sind die­se fach­ge­recht umzu­sie­deln oder die Maß­nah­me wird um eine ange­mes­se­ne Zeit verschoben.

 

Auch Bäu­me, die außer­halb des Wal­des, von Kur­zum­triebs­plan­ta­gen oder gärt­ne­risch genutz­ten Grund­flä­chen ste­hen, sind von die­ser Rege­lung betrof­fen. Sol­che Bäu­me dür­fen im zwi­schen dem 1. März und dem 30. Sep­tem­ber eben­falls nicht gefällt wer­den. Eine wich­ti­ge Aus­nah­me sind Bäu­me, die aus Grün­den der Ver­kehrs­si­cher­heit ent­fernt wer­den müs­sen. Bei den gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Aus­nah­men zum Fäll­ver­bot sind jedoch die Rege­lun­gen der ört­li­chen Baum­schutz­sat­zun­gen der jewei­li­gen Städ­te und Gemein­den zu beachten.

Ver­stö­ße kön­nen mit Buß­geld geahn­det werden.

 

Wei­ter­ge­hen­de Aus­künf­te erteilt der Fach­dienst Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge des Mär­ki­schen Krei­ses unter Tele­fon 02351/966‑6400 und Durch­wahl –6379 oder unter www​.maer​ki​scher​-kreis​.de.