Die Stadtverwaltung gibt Antwort auf öffentliche Anfrage der CDU-Fraktion

Auf eine, von der CDU-Fraktion an den Bürgermeister von Sundern und die Stadtverwaltung gerichtete öffentliche Anfrage, die bei “Dorfinfo-Sauerlandnachrichten” unter der Überschrift – CDU-Fraktion bemängelt Fehlverhalten bei öffentlichen Bekanntmachungen – veröffentlicht wurde, hat die Stadtverwaltung mit folgender Antwort reagiert:

 

Mit Anfrage vom 11.05.2020, die am 12.05. auf wurde, nimmt die CDU-Fraktion zu der Verfahrensweise der Stadt Sundern bei öffentlichen Bekanntmachungen vor der Änderung der Bekanntmachungsverordnung NRW im Jahre 2017 sowie die anschließend geänderte Vorgehensweise mit der Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Sundern Stellung.
Im Zusammenhang mit den Bekanntmachungen zur Ferienhausanlage Amecke wirft die CDU-Fraktion der Verwaltung ein „Fehlverhalten“ mit weitreichenden Folgen vor, u.a. verspätete und fehlerhafte Bekanntmachungen.

Abschließend wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Entsteht der Stadt Sundern durch die verspätete rechtskräftige Bekanntgabe der Beschlüsse zum Ferienpark ein Schaden?

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse nach BauGB?

Aufgrund der öffentlichen Darstellung auf Blickpunkt Arnsberg-Sundern erfolgt die nachfolgende Pressemitteilung der Verwaltung, um hier auch öffentlich Klarheit zu schaffen.

Zu dem Schreiben der CDU nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Zunächst ist festzuhalten, dass seitens der Verwaltung kein Fehlverhalten in dieser Angelegenheit festzustellen ist. Hierzu wurde der CDU eine detaillierte Darstellung der rechtlichen Grundlagen sowie der Vorgehensweise der Verwaltung in dieser Angelegenheit vorgelegt.
Im Ergebnis bleibt hier festzustellen, dass die Bekanntmachungen nicht allein von der Änderung der Hauptsatzung betroffen sind, da die hier angesprochenen Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes bzw. Bekanntmachungsverordnung des Landes NRW – und somit nach den von der Hauptsatzung auch genannten „anderen gesetzlichen Vorgaben“ vorzunehmen sind. Aufgrund des Fehlens von diesbezüglicher Rechtsprechung bleibt bei Bekanntmachungen nach den beiden o.g. gesetzlichen Grundlagen jedoch eine Rechtsunsicherheit, die lediglich durch die Herbeiführung einer Entscheidung des OVG NRW oder eine Änderung des BauGB beseitigt werden könnte. Es ist nämlich bislang für NRW nicht eindeutig geregelt, ob eine Bekanntmachung im Internet und/oder in der Tagespresse/Bekanntmachungsblatt/öffentlichen Aushang etc. zu erfolgen hat.

Nach jüngerer vorherrschender Rechtsmeinung sowie teilweiser Rechtsprechung in einzelnen Bundesländern (nicht in NRW) sind Bekanntmachungen im Internet nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften auch für Beschlüsse nach BauGB wirksam, wenn zusätzlich im Amtsblatt oder der Tagespresse auf die Bekanntmachungen im Internet hingewiesen wird. Da bis heute keine abschließenden Regelungen für Bekanntmachungen nach dem BauGB in NRW bestehen, sind die Bekanntmachungen der Beschlüsse zum Bebauungsplan A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ sowie der Veränderungssperre hierzu auf zwei unterschiedliche Arten erfolgt, um beiden o.g. Rechtsauffassungen gerecht zu werden.
Der Zeitpunkt der Bekanntmachung zu den Beschlüssen vom 09.04.2020 hat keine rechtliche Auswirkung auf deren Wirksamkeit.

Konkret stellt die Verwaltung zu den im Antrag gestellten Fragen fest:

1. Entsteht der Stadt Sundern durch die verspätete rechtskräftige Bekanntgabe der Beschlüsse zum Ferienpark ein Schaden?

Eine verspätete Bekanntmachung hat nicht stattgefunden.Die Veränderungssperre ist am 22.04.2020 in Kraft getreten. Eine Veränderungssperre führt zur
Unzulässigkeit der in der Satzung aufgeführten Bauvorhaben, was bedeutet, dass mit ihrer Inkraftsetzung die Veränderungssperre der Erteilung von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden entgegensteht, die mit der durch die Veränderungssperre gesicherten Planung unvereinbar sind. Ein
Antrag auf Baugenehmigung ist abzulehnen und nicht nur auszusetzen. Ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sind die Bauvorhaben materiell unzulässig. Die Bauaufsichtsbehörde kann gegen sie einschreiten. Ebenso greift hier § 14 Abs. 3 BauGB, wonach Bauvorhaben, von denen die Gemeinde nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, von der Veränderungssperre nicht berührt werden, für die Bauvoranfrage der Helma AG nicht. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NW 2018 darf mit dem Bauvorhaben nach Abs. 3 S. 4 der Vorschrift erst einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Diese Monatsfrist war hier bei dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22.04.2020 noch nicht abgelaufen.
Die Veränderungssperre steht daher einer genehmigungsfreigestellten Bauausführung ebenso wie der Erteilung des begehrten Bauvorbescheides entgegen.
Der Stadt Sundern entsteht durch das Verwaltungshandeln kein Schaden.

2. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse nach BauGB? Unter Verweis auf die o.g. Rechtsunsicherheit wären
gegebenenfalls Bauleitplanverfahren betroffen, die nach dem Inkrafttreten der Hauptsatzung am 1. Juni 2017 bekannt gemacht worden sind.

Dies könnte insgesamt sechs Bebauungspläne/-änderungen betreffen, die seither in der Tagespresse öffentlich bekannt gemacht wurden. Ob sich tatsächlich abweichende Rechtsfolgen für die zuvor genannten Bauleitplanverfahren ergeben, kann nur über die Herbeiführung einer Entscheidung des OVG NRW ermittelt werden. Durch eine – auch im Bedarfsfall noch mögliche – nachträgliche Bekanntmachung, wäre dies jedoch ohne weitere rechtliche Folgen zum erforderlichen Zeitpunkt „zu heilen“.