Auf Weisung des Ministeriums hebt die Stadt Sundern die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus auf

 

 

Anders als in den Nachbarstädten wie Arnsberg oder Meschede hatte Sundern den Abhol- und Lieferdienst sowie den Außerhaus-Verkauf von Schnellimbissen und Gastronomie, aufgrund der Corona-Pandemie untersagt.

Der SAE (Stab für Außergewöhnliche Ereignisse), dem neben dem Bürgermeister und dem Fachbereichsleiter Stephan Urny als SAE-Leiter, noch der Leiter der Sunderner Feuerwehr sowie drei weitere Mitglieder aus der Stadtverwaltung angehören, hatte diese Entscheidung am 19. März getroffen. Nun hat der Stab, aufgrund einer neuen Rechtsverordnung des Landes NRW, diese nur für Sundern geltende Maßnahme wieder aufheben müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Meldung hat Sunderns SAE dazu herausgegeben:

Der SAE der Stadt Sundern hat seit 23 Tagen in täglichen, mehrstündigen Lagebesprechungen die Situation und die dynamische Entwicklung des Krankheitsgeschehens sehr genau beobachtet, analysiert und ausgewertet.

Bevor die jetzigen Regelungen des Landes in Kraft traten, mussten Kommunen und Städte eigenverantwortlich, schnell und zielgerichtet zum Schutze der Bevölkerung reagieren und die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Hierbei ist einzig der zielführende Weg, möglichst wenig direkte Kontakte zuzulassen, diese in sorgfältiger Abwägung auf die Grundversorgung zu beschränken und selber seine eigenen direkten Kontakte äußerst einzuschränken. Jeder weiß, dass das Corona-Virus durch direkten Kontakt untereinander verbreitet wird, insbesondere durch Tröpfchenübertragungen und Händeschütteln. Nur unter Beachtung dieser Regeln hatten und haben wir die Chance, Infektionsketten zu unterbrechen und die unkontrollierte Ausbreitung des Virus einzudämmen.

 

Daher, und vor dem Hintergrund, dass Sundern nach wie vor die Stadt mit der zweithöchsten Erkrankungsrate im gesamten Kreis ist und war, wurde auch der Außer-Haus-Verkauf sowie Lieferungen mit den dazu gehörigen Lieferketten von Schnellimbissen und gastronomischen Betrieben untersagt. Diese Schutzmaßnahme und Regelung war von der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der Fassung vom 22.03.2020 erlaubt. Denn: ausdrücklich ließ die Verordnung im § 13 in allen Städten und Kommunen zu, schon getroffene Maßnahmen und Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinausgehen, beibehalten zu können.

Durch die sehr dynamische Entwicklung bei Erkrankungen und Infektionen hat der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 wurde das Gesetz noch am selben Tag veröffentlicht und ist zum 28.03.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden erhebliche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen, die auch die Rechtsgrundlagen für das Handeln der kommunalen Ordnungsbehörden und des Landes sowie die Bußgeldvorschriften betreffen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat daraufhin am 30.03.2020 per Rechtsverordnung die bestehende Coronaschutzverordnung geändert. Über die am 31.03.2020 in Kraft getretene Änderung wurde die Stadt Sundern um 15:15 Uhr desselben Tages offiziell informiert. Entgegen der Ursprungsfassung ist es den örtlichen Ordnungsbehörden einzig möglich, die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung grundsätzlich nur noch so weit fassen zu können, wie es das Land vorsieht. Lokale und regionale Besonderheiten sind dabei unerheblich. Nur im Einzelfall, kann die Kommune zur Abwehr einer konkreten Gefahr von der Verordnung abweichende Anordnungen treffen.

Die zuständigen Ordnungsbehörden wurden daher aufgefordert, die örtlichen Allgemeinverfügungen aufzuheben.

Aufgrund der neuen Rechtslage wird die Allgemeinverfügung der Stadt Sundern mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Der Außer-Haus-Verkauf und Lieferbetrieb von gastronomischen Betrieben ist somit auch im Stadtgebiet Sundern unter den strengen Auflagen der Coronaschutzverordnung zulässig.

DasOrdnungsamt wird die Einhaltung der Auflagen überwachen.