Arnsberg. Ostern steht vor der Tür. Vereine bemühen sich in den Stadtbezirken bereits seit geraumer Zeit um die Errichtung der traditionellen Osterfeuer.
In den vergangenen Jahren tritt vermehrt das Problem auf, dass einige weitere Feuer, die zu dieser Zeit entzündet werden, lediglich einer billigen Abfallentsorgung dienen. Dies ist jedoch nicht Sinn einer lang gepflegten Tradition.
Zulässig sind lediglich Feuer, die auf überliefertem Brauchtum beruhen. Dies gilt aber nur für die wirklich traditionellen Veranstaltungen, wie sie in der Regel nur einmal in jedem Ortsteil vorkommen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer zur Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Bei allen anderen „Feuern“ gilt das Abfallrecht, dass das Verbrennen grundsätzlich verbietet, soweit keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Bei diesen „Osterfeuern“ handelt es sich dem Grunde nach um eine illegale Abfallbeseitigung, die entsprechend geahndet werden kann.
Aber auch bei den traditionellen Osterfeuern sind Regeln zu beachten:
Osterfeuer sind vor ihrer Durchführung der Stadt Arnsberg, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, anzuzeigen. Die Anzeige des Brauchtumsfeuer muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n) bzw. beaufsichtigt/beaufsichtigen; Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll; Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen; Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials; getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
Auch im Rahmen der Osterfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen nicht verwendet werden.
Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können.
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Daher sind auch Mindestabstände einzuhalten von
mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden;
25 m Abstand von sonstigen baulichen Anlagen; 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen, 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.
Da in den Ortsteilen oftmals die Verantwortung für die Durchführung der traditionellen Osterfeuer wechselt werden die Vereine gebeten – falls noch nicht geschehen – ihre Anzeige in den nächsten Tagen beim Fachdienst Sicherheit u. Ordnung / Verkehrsbehörde Rathausplatz 1
59759 Arnsberg
Telefon 201-1660, Telefax 02932 201-1626, Email sicherheit-ordnung@arnsberg.de einzureichen.