Neue Sicher­heits­stan­dards in allen Asyl­be­wer­ber­un­ter­künf­ten des Lan­des vereinbart -

2. Oktober 2014
von Redaktion

-     Kei­ne Sub­un­ter­neh­men mehr und Sicher­heits­über­prü­fun­gen aller Sicherheitskräfte

-     Task-For­ce der Bezirks­re­gie­rung sichert Vor-Ort-Präsenz

Arns­berg. Künf­tig gel­ten in sämt­li­chen Flücht­lings­un­ter­künf­ten des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len deut­lich stren­ge­re Stan­dards für den Ein­satz von pri­va­ten Sicher­heits­kräf­ten. Aus Anlass der Über­grif­fe von Wach­per­so­nal in Bur­bach hat­te Arns­bergs Regie­rungs­prä­si­dent Dr. Gerd Bol­ler­mann die Ver­tre­ter der Betreu­ungs­or­ga­ni­sa­tio­nen für Mitt­woch, 1. Okto­ber, ein­ge­la­den. Ver­tre­ten waren: die Mal­te­ser­wer­ke, das Deut­sche Rote Kreuz, die Johan­ni­ter-Unfall-Hil­fe, das Kol­ping­bil­dungs­werk sowie Euro­pean Home Care.

 

Mit allen Betreu­ungs­ver­bän­den wur­den ein­ver­nehm­lich ver­bind­li­che Stan­dards für den Ein­satz von Sicher­heits­kräf­ten beschlos­sen. (Text sie­he Anla­ge) Kern­punkt der Ver­ein­ba­rung: Alle Betreu­ungs­or­ga­ni­sa­tio­nen wer­den künf­tig bei der Beauf­tra­gung von Sicher­heits­fir­men kei­ne Ein­satz von Sub­un­ter­neh­men mehr akzep­tie­ren. Zusätz­li­che ver­bind­li­che Fest­le­gung: Wer künf­tig in einer Asyl­be­wer­ber­ein­rich­tung des Lan­des als Sicher­heits­kraft arbei­ten will, muss sich mit einer Sicher­heits­über­prü­fung durch Poli­zei und Ver­fas­sungs­schutz ein­ver­stan­den erklären.

 

Regie­rungs­prä­si­dent Dr. Gerd Bol­ler­mann betont: „Asyl­be­wer­ber­un­ter­künf­te sind kein rechts­frei­er Raum. Daher müs­sen die ein­ge­setz­ten Sicher­heits­un­ter­neh­men die­se Kri­te­ri­en akzep­tie­ren. Wir müs­sen sicher­stel­len, dass die dort ein­ge­setz­ten Kräf­te zum Schutz der Bewoh­ner arbeiten.”

 

Die Bezirks­re­gie­rung hat dar­über hin­aus eine zusätz­li­che Task-For­ce gebil­det. Die in die­ser Grup­pe arbei­ten­den zehn Mit­ar­bei­ter der Bezirks­re­gie­rung ermög­li­chen eine dau­er­haf­te Prä­senz in allen der­zeit betrie­be­nen 18 Asyl­be­wer­ber­ein­rich­tun­gen des Landes.

 

„Eine Qua­li­täts­kon­trol­le vor Ort ist ein wei­te­rer Schritt, mit dem die Bezirks­re­gie­rung ihre Prä­senz in den Ein­rich­tun­gen erhö­hen wird. Die Mit­glie­der die­ser neu­en Task-For­ce über­neh­men werk­tags nicht nur die Kon­trol­le der Qua­li­täts­stan­dards, son­dern sind dar­über hin­aus Ansprech­part­ne­rin­nen und ‑part­ner für alle Betei­lig­ten”, erläu­tert Regie­rungs­prä­si­dent Dr. Gerd Bol­ler­mann die wesent­li­chen Auf­ga­ben für die Mit­ar­bei­ter der Bezirks­re­gie­rung in den Unter­künf­ten für Asylbewerber.

 

Sie wer­den ihr Augen­merk auf die Gesichts­punk­te die Hygie­ne in den Ein­rich­tun­gen (ins­bes. Sani­tär­be­rei­che), die Ver­pfle­gung, die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung in der jewei­li­gen Sani­täts­sta­ti­on, die Prä­senz von Betreu­ungs­per­so­nal rich­ten, sich aber auch um die Taschen­geld­aus­zah­lung an die Bewoh­ner kümmern.

 

Stan­dards für den Ein­satz von Sicher­heits­kräf­ten in Asyl­be­wer­ber­ein­rich­tun­gen des Lan­des Nordrhein-Westfalen

  1. Es wird aus­schließ­lich Per­so­nal des auf­trags­neh­men­den Sicher­heits­un­ter­neh­mens beschäf­tigt. Der Ein­satz von Sub­un­ter­neh­men ist ausgeschlossen.
  2. Alle im Sicher­heits­dienst Beschäf­tig­ten erklä­ren ihr Ein­ver­ständ­nis, dass betref­fend ihrer Per­son eine Sicher­heits­heits­über­prü­fung ana­log den Vor­ga­ben des Sicher­heits­über­prü­fungs­ge­setz durch die Sicher­heits­or­ga­ne (Poli­zei und   Ver­fas­sungs­schutz) durch­ge­führt wird.
  3. Für alle im Sicher­heits­dienst Beschäf­tig­ten ist eine Zuver­läs­sig­keits­be­schei­ni­gung des ört­li­chen Ord­nungs­am­tes vorzulegen.
  4. Es wird aus­schließ­lich Per­so­nal mit der Sach­kun­de­prü­fung nach § 34 a Gewer­be­ord­nung (GewO) eingesetzt.
  5. Es wird der tarif­li­che Min­dest­lohn gezahlt.
  6. Für alle im Sicher­heits­dienst Beschäf­tig­ten ist ein poli­zei­li­ches Füh­rungs­zeug­nis vorzulegen.
  7. Für alle im Sicher­heits­dienst Beschäf­tig­ten ist eine Eigen­er­klä­rung ‑vor­zu­le­gen, dass kei­ne für die Tätig­keit rele­van­ten Vor­stra­fen (Körperverletzungs‑, Betäu­bungs und Arzneimittelmissbrauchs‑, Sexu­al- und Staats­schutz­de­lik­te) vor­lie­gen und aktu­ell kein Ver­fah­ren anhän­gig ist.
  8. Alle beauf­trag­ten Sicher­heits­un­ter­neh­men wei­sen die Mit­glied im BDSW oder einem ver­gleich­ba­ren Arbeit­ge­ber­ver­band nach.