Grundsätzlich begrüßen die SPD-Mitglieder im Bezirksausschuss eine Aktualisierung der Klarstellungssatzung auch für die Stadtbezirke Voßwinkel und Bachum. Da die neue Satzung (Kartenteil 2 und Kartenteil 14) an einigen Stellen aber doch gravierende Änderungen gegenüber den alten vor- und auch bestehendes Baurecht nicht überall aufnimmt, beantragen die SPD-Mitglieder im Bezirksausschuss Voßwinkel-Bachum vor endgültiger Verabschiedung der Satzung:
Die Verwaltung informiert die Öffentlichkeit in Voßwinkel und Bachum vor Ort über die Klarstellungssatzung für den jeweiligen Ortsteil: Sie legt an geeigneten Stellen die Karten der Satzung aus und informiert an mindestens einem Informationsnachmittag über Details der Klarstellungsatzung. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten Gelegenheit zur Nachfrage, können Einwendungen erheben oder auch Anregungen geben.
Da die Verwaltung im „im Einzelfall“ bei ihrer Einschätzung, ob ein Grundstück nach § 34 oder § 35 BauGB zu bewerten ist, irren kann, soll durch dieses Verfahren auch diese Fehlerquote miniert und sollen die Verwaltungsgerichte dadurch entlastet werden. Denn gerade in Voßwinkel und auch Bachum gibt es eine Zahl von Grenz- und Zweifelsfällen, die gegebenenfalls rechtliche Auseinandersetzungen zur Folge haben könnten.
Um es deutlich zu machen: Die SPD-Mitglieder im Bezirksausschuss möchten mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit keinen Abwägungsprozess wie in einem Bebauungsplanverfahren initiieren, der rechtlich ja auch gar nicht zulässig wäre. Ihnen geht es schlicht darum, dass bei der Abfassung der Klarstellungssatzung das bestehende Planungsrecht nach § 34 BauGB transparent, einheitlich und sauber angewendet wird.
Begründung
In der Stadt Arnsberg soll die überalterte „Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ aus dem Jahre 1982 durch eine neue „Klarstellungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 1 BauGB“ ersetzt werden, da die alte Satzung nach Meinung der Stadtverwaltung wegen der vorangeschrittenen baulichen Tätigkeiten im Stadtgebiet keine Basis mehr für die Darstellung des planungsrechtlichen Innenbereichs der Stadt Arnsberg bietet.
Mit der neuen „Satzung über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ der Stadt Arnsberg legt die Stadt die vorhandenen Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest.
Planungsrechtlich grenzt sie so den Innenbereich vom Außenbereich ab. Im Einzelfall hat das natürlich gravierende Folgen für die Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke, denn eine Baugenehmigung im Innenbereich nach § 34 BauGB zu bekommen ist ungleich einfacher als im Außenbereich nach § 35 BauGB, wo es nur in privilegierten Einzelfällen möglich ist.
Deshalb wird die vorgeschlagene „Klarstellungssatzung“ zurzeit in den Bezirksausschüssen der Stadt heiß diskutiert. Welches Grundstück gehört noch zum Innenbereich und welches nicht. Klar ist, dass durch eine Klarstellungssatzung kein neues Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Recht nur offengelegt wird. Von daher hat sie einen rein deklaratorischen Charakter. Sie dient der Verwaltung aber auch als fundierte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb von Bebauungsplangebieten. Von daher ist der Stellenwert der Klarstellungssatzung nicht zu unterschätzen!