Arnsberg. Die Position der Stadt Arnsberg gegen die Verwaltungsvollstreckung für die GEZ wird jetzt von der Rechtsprechung unterstützt: Das Landgericht Tübingen entschied in einem Urteil, dass es sich bei Rundfunkanstalten um Unternehmen und nicht um Behörden handele.
Das bedeutet: Die gängige Praxis der Rundfunkanstalten, zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber Rundfunknutzern auf behördliche Vollstreckungsbescheide zurückzugreifen, sei unzulässig. Im konkreten Fall hatte eine Gläubigerin gegen eine solche im Auftrag des SWR angeordnete Zwangsvollstreckung geklagt. Das Gericht kam hier zu dem Schluss, dass der SWR ein Unternehmen darstellt und damit eine behördliche Zwangsvollstreckung hier nicht zulässig ist. Damit ist nach diesem Urteil Amtshilfe der Behörden in ähnlichen Fällen künftig nicht mehr möglich.
Die Stadt Arnsberg sieht sich durch dieses Urteil in ihrer Position gestärkt, wonach die Beitreibung der Rundfunkbeiträge durch die Kommunen nicht mehr länger sinnvoll ist. Grund dafür ist, dass diese Leistung erheblich unterfinanziert ist und damit ein Minusgeschäft für die Städte darstellt. So erhält die Stadt Arnsberg aktuell pro Vollstreckungsversuch einen Ausgleich von 23 Euro. Diese Summe deckt nicht die tatsächlich entstehenden Kosten und Auslagen der Beitreibung. So müsste die Stadt stattdessen pro Vollstreckungsversuch 46 Euro erhalten, um kostendeckend zu arbeiten.
Grund für die hohen Kosten der Beitreibung ist unter anderem, dass die Zahlungswilligkeit der Zahlungspflichtigen aktuell sehr gering ist, was das Erheben der Beiträge aufwändig und schwierig gestaltet. Aufgrunddessen setzt sich die Stadt Arnsberg für eine künftige Beitreibung der Rundfunkgebühren durch privatwirtschaftliche Inkassodienste statt durch die Kommunen oder alternativ eine erhebliche Anhebung der Kostenbeiträge ein. Diese Position, für die sich die Stadt auch über den Städte- und Gemeindebund einsetzen wird, hat die Verwaltung bereits im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt am 20. September 2016 vorgetragen.