Eil­an­trag eines Nach­barn gegen 186 m hohe Wind­ener­gie­an­la­ge in Bri­lon- Schar­fen­berg ohne Erfolg

15. August 2014
von Redaktion

Arns­berg / Bri­lon. Die neue, etwa 186 m hohe Wind­ener­gie­an­la­ge in Bri­lon-Schar­fen­berg ver­stößt bei der im Eil­ver­fah­ren vor­zu­neh­men­den sum­ma­ri­schen Prü­fung nicht gegen nach­bar­schüt­zen­de Vor­schrif­ten. Mit die­ser Begrün­dung hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Arns­berg den Eil­an­trag eines Nach­barn gegen den Hoch­sauer­land­kreis abge­lehnt, der die Errich­tung und die Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge geneh­migt hatte.
Das Haus des Nach­barn liegt im Außen­be­reich des Orts­teils Schar­fen­berg etwa 500 m von der Anla­ge ent­fernt. Ihre Gesamt­hö­he beträgt 185,9 m (135,4 m Naben­hö­he zuzüg­lich der Hälf­te des Rotor­durch­mes­sers von 101 m). Das Gelän­de steigt vom Grund­stück des Antrag­stel­lers bis zum Fuß der Anla­ge 25 m an. Eine ande­re klei­ne­re Wind­ener­gie­an­la­ge wird in einer Ent­fer­nung von 260 m von sei­nem Wohn­haus betrie­ben. Zwei wei­te­re Anla­gen befin­den sich unmit­tel­bar am Stand­ort des neu­en Vor­ha­bens. Sie sind bereits still­ge­legt und müs­sen nach den Bedin­gun­gen der neu­en Geneh­mi­gung voll­stän­dig demon­tiert werden.
Der Nach­bar hat­te sich auf unzu­mut­ba­re nächt­li­che Lärm­im­mis­sio­nen und auf eine optisch bedrän­gen­de Wir­kung beru­fen. Die­ser Argu­men­ta­ti­on ist das Gericht nicht gefolgt. Die 4. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts führt in ihrem jetzt bekannt gege­be­nen Beschluss vom 11. August 2014 viel­mehr aus:
Die Behör­de habe zu Recht fest­ge­legt, dass am Grund­stück des Antrag­stel­lers nachts, von 22 Uhr bis 6 Uhr, ein Beur­tei­lungs­pe­gel von 45 dB(A) nicht über­schrit­ten wer­den dür­fe. Es sei sicher­ge­stellt, dass die­ser Wert auch unter Berück­sich­ti­gung der Vor­be­las­tung durch die vor­han­de­ne Anla­ge ein­ge­hal­ten wer­de, nach­dem die Ände­rungs­ge­neh­mi­gung vom 12. Juni 2014 kon­kre­te Beschrän­kun­gen des
Nacht­be­triebs der neu­en Anla­ge fest­ge­legt habe. Die ent­spre­chen­den Berech­nun­gen der ein­ge­schal­te­ten Fach­fir­men habe der Antrag­stel­ler nicht plau­si­bel entkräftet.
Von der neu­en Anla­ge gin­gen auch kei­ne für den Antrag­stel­ler unzu­mut­ba­re optisch bedrän­gen­de Wir­kun­gen aus. Dies erge­be sich aus einer Gesamt­be­wer­tung ver­schie­de­ner im vor­lie­gen­den Ein­zel­fall zu berück­sich­ti­gen­der Gesichts­punk­te. Inso­weit sei neben dem Abstand zwi­schen dem Wohn­haus und der Wind­kraft­an­la­ge und deren über­durch­schnitt­li­cher Höhe unter ande­rem auch zu beden­ken, dass die Vor­be­las­tung durch die zwei zu ent­fer­nen­den Anla­gen künf­tig weg­fal­le. Die nord­west­lich vom Wohn­haus gele­ge­ne Anla­ge lie­ge auch nicht in der Haupt­blick­rich­tung von den Wohn­räu­men. Der Blick auf die Wind­ener­gie­an­la­gen wer­de vom Grund­stück des Antrag­stel­lers zudem in gewis­sem Umfang durch Betriebs­ge­bäu­de sei­ner Pfer­de­zucht abge­schirmt. Im Außen­be­reich, in dem mit dort pri­vi­le­gier­ten Wind­ener­gie­an­la­gen zu rech­nen sei, bestehe ohne­hin nur ein ver­min­der­ter Schutz­an­spruch. – Dar­über, ob der Geneh­mi­gung öffent­li­che Belan­ge wie etwa sol­che des Natur­schut­zes und der Land­schafts­pfle­ge ent­ge­gen­stan­den, auf die sich der Antrag­stel­ler nicht beru­fen konn­te, hat­te das Gericht nicht zu entscheiden.
Der Beschluss ist nicht rechts­kräf­tig. Über eine Beschwer­de hät­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter zu entscheiden.
Akten­zei­chen: 4 L 333/14