Mär­ki­scher Kreis sucht Schöf­fen für Jugendgericht

17. Januar 2013
von Redaktion

Mär­ki­scher Kreis. (pmk) . Für die Amts­zeit von 2014 bis Ende 2018 (fünf Jah­re) sucht der Mär­ki­sche Kreis Per­so­nen, die ger­ne ehren­amt­lich bei Jugend­kam­mern oder Jugend­schöf­fen­ge­rich­ten rich­ter­lich tätig sein möch­ten. Bis April kön­nen sich inter­es­sier­te Per­so­nen mit Wohn­sitz in Her­scheid, Nach­rodt-Wib­ling­wer­de, Neu­en­ra­de sowie Hal­ver, Schalks­müh­le, Kierspe, Mei­nerz­ha­gen und Bal­ve beim Jugend­amt des Mär­ki­schen Krei­ses bewerben.
 
Schöf­fen beset­zen ein ehren­amt­li­ches Rich­ter­amt, die als Bei­sit­zer in der Haupt­ver­hand­lung im Straf­pro­zess mit­wir­ken. Um die recht­li­chen Fra­gen eines Pro­zes­ses küm­mert sich der Vor­sit­zen­de Rich­ter. Der Schöf­fe soll viel­mehr die mensch­li­chen Hin­ter­grün­de in den Ent­schei­dungs­pro­zess ein­flie­ßen las­sen und den Rich­ter dahin­ge­hend bera­ten. Juris­ti­sche Vor­bil­dung braucht er des­halb nicht. Wäh­rend der Haupt­ver­hand­lung übt er das Rich­ter­amt in vol­lem Umfang und mit glei­chem Stimm­recht wie die Berufs­rich­ter aus.
 
Alle 5 Jah­re stel­len die Gemein­den für die Schöf­fen in Straf­sa­chen und die Jugend­hil­fe­aus­schüs­se für die Jugend­schöf­fen sog. Vor­schlags­lis­ten auf, aus denen ein Schöf­fen­wahl­aus­schuss beim Amts­ge­richt die Schöf­fen für die Jugend- und die Erwach­se­nen­ge­rich­te wählt. Schöf­fe kann jeder Deut­sche wer­den, der am Tag des Amts­be­ginns min­des­tens 25 und nicht älter als 69 Jah­re ist. Bestimm­te Grün­de (Ange­hö­ri­ge eines Jus­tiz­be­ru­fes, Vor­stra­fen, Insol­venz usw.) schlie­ßen vom Amt aus. Der Gewähl­te muss das Amt anneh­men. Für das Jugend­ge­richt soll­ten sie in der Jugend­er­zie­hung erfah­ren sein.
 
Schöf­fen erhal­ten für ihre Tätig­keit kein Ent­gelt. Das Schöf­fen­amt ist als staats­bür­ger­li­ches Ehren­amt grund­sätz­lich unent­gelt­lich wahr­zu­neh­men. Sie erhal­ten aber nach dem Jus­tiz­ver­gü­tungs- und ‑ent­schä­di­gungs­ge­setz (JVEG) Ent­schä­di­gung für Nach­tei­le, die durch ihre Her­an­zie­hung ent­stan­den sind also Ver­dienst­aus­fall, Auf­wands­ent­schä­di­gung und Fahrkostenerstattung.
Inter­es­sen­ten kön­nen sich form­los beim Jugend­amt des Mär­ki­schen Krei­ses, Frau Cakri­tas, Heed­fel­d­er­stra­ße 45, 58509 Lüden­scheid bewer­ben oder das Bewer­bungs­for­mu­lar unter www​.schoef​fen​wahl​.de nut­zen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es auch unter 02351 966‑6621 oder per mail bei jugendamt@​maerkischer-​kreis.​de.