Frei­tag der 13. ist deutsch­land­wei­ter Rauchmeldertag

13. Mai 2016
von Redaktion

fw-mendenMen­den  Jähr­lich ster­ben in Deutsch­land ca. 400 Per­so­nen an den Fol­gen eines Bran­des, 4000 wer­den dabei ver­letzt, etwa zwei Drit­tel von ihnen wer­den im Schlaf über­rascht. Daher ist der Slo­gan „Rauch­mel­der ret­ten Leben” wört­lich zu neh­men. Ab dem 01.01.2017 sind Rauch­mel­der in Wohn­räu­men in NRW Pflicht, die Eigen­tü­mer sind für die Instal­la­ti­on ver­ant­wort­lich. Die Feu­er­wehr Men­den infor­miert in die­sem Arti­kel über das The­ma Rauchmelder.

 

Schon mehr­fach haben in Men­den Rauch­mel­der schlim­me­res verhindert.

Vor unge­fähr einem Jahr hör­ten Bewoh­ner in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus in Len­dringsen das Piep­sen eines Rauch­mel­ders aus der Nachbarwohnung.

Sie alar­mier­ten umge­hend die Feu­er­wehr. Da auf Klin­geln und Klop­fen nie­mand reagier­te und Brand­ge­ruch wahr­nehm­bar war, muss­ten sich die Ein­satz­kräf­te gewalt­sam Zutritt ver­schaf­fen. Die Ursa­che für das Aus­lö­sen der Rauch­mel­der und den Brand­ge­ruch hat die Feu­er­wehr schnell gefun­den: Auf dem ein­ge­schal­te­ten Herd lag ein Holz­brett, wel­ches schon zu kokeln begon­nen hat­te. Die Bewoh­ner waren nicht daheim. Für die Feu­er­wehr Men­den war dies ein „nor­ma­ler” Ein­satz, doch für die Zweck­mä­ßig­keit von Rauch­mel­dern ein Para­de­bei­spiel. Sie haben maß­geb­lich zur früh­zei­ti­gen Ent­de­ckung des Ent­ste­hungs­bran­des bei­getra­gen. Ein grö­ße­rer Sach­scha­den oder wohl­mög­lich eine lebens­ge­fähr­li­che Situa­ti­on für die wei­te­ren Bewoh­ner des Hau­ses konn­te abge­wen­det wer­den. Vor allem nachts wer­den Brän­de in Pri­vat­haus­hal­ten zur töd­li­chen Gefahr, wenn alle schla­fen, denn im Schlaf riecht der Mensch nichts. Töd­lich ist bei einem Brand in der Regel nicht das Feu­er, son­dern der Rauch. Bereits drei Atem­zü­ge hoch­gif­ti­gen Brand­rauchs kön­nen töd­lich sein, die Opfer wer­den im Schlaf bewusst­los und ersti­cken dann.

 

Rauch­mel­der­pflicht in NRW ab dem 01.01.2017

 

Doch lei­der sind immer noch nicht alle Woh­nun­gen mit den klei­nen lebens­ret­ten­den Gerä­ten aus­ge­stat­tet – und das, obwohl zum 01.01.2017 die Über­gangs­frist zur Instal­la­ti­on von Rauch­mel­dern verstreicht.

Bereits seit April 2013 sind Rauch­mel­der in NRW für Neu­bau­ten Pflicht, ab dem kom­men­den Jahr müs­sen dann auch alle Bestands­bau­ten aus­ge­stat­tet sein.

 

Wer ist für die Anschaf­fung und Instal­la­ti­on der Gerä­te verantwortlich?

 

Dies regelt in NRW die Lan­des­bau­ord­nung, laut die­ser ist für die Anschaf­fung und Instal­la­ti­on der Eigen­tü­mer der Woh­nung / des Hau­ses ver­ant­wort­lich. Für die soge­nann­te Betriebs­be­reit­schaft, also für die War­tung und den Aus­tausch der Bat­te­rien ist der jewei­li­ge Mie­ter ver­ant­wort­lich. Für die War­tung kann es auch Son­der­re­ge­lun­gen geben, die­se soll­ten im Miet­ver­trag fest­ge­hal­ten wer­den. Selbst­ver­ständ­lich gilt die Pflicht nicht nur in Miet­woh­nun­gen, son­dern auch in Räum­lich­kei­ten die der Eigen­tü­mer sel­ber nutzt.

 

Wie vie­le Rauch­mel­der sind für eine Woh­nung nötig?

 

Die Lan­des­bau­ord­nung NRW schreibt einen Min­dest­schutz für jedes Schlaf­zim­mer, jedes Kin­der­zim­mer und jeden Flur, der als Ret­tungs­weg zum Ver­las­sen von Wohn­räu­men dient, einen Rauch­mel­der vor (bei einem Schlaf­zim­mer und zwei Kin­der­zim­mern, die von einem Flur abge­hen, benö­ti­gen Sie also 4 Rauch­mel­der). Opti­mal wäre es, wenn zusätz­lich auch Wohn­zim­mer, Kel­ler und Dach­bo­den mit den klei­nen Gerä­ten aus­ge­stat­tet wer­den. In der Küche soll­te auf Rauch­mel­der ver­zich­tet wer­den, durch Koch­düns­te kann es zu Fehl­aus­lö­sun­gen kom­men. Hier kann aber zum opti­ma­len Schutz ein soge­nann­ter Ther­mo­mel­der instal­liert wer­den, die­ser reagiert nicht auf den Rauch oder Was­ser­dampf, son­dern auf Hitze.

 

Beim Kauf von Rauch­mel­der soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass das Gerät mit dem CE-Logo und einer ent­spre­chen­den Prüf­num­mer gekenn­zeich­net ist. Des Wei­te­ren soll­te der Ver­weis auf die Norm „EN 14604” zu fin­den sein. In die­ser Norm sind wich­ti­ge Eigen­schaf­ten des Rauch­warn­mel­ders vor­ge­schrie­ben, z.B. die Laut­stär­ke des Alarm­tons oder ein akus­ti­sches Warn­si­gnal sobald die Bat­te­rie aus­ge­tauscht wer­den muss. Rauch­warn­mel­der mit dem VDS Zei­chen erfül­len die Min­dest­an­for­de­run­gen des Ver­ban­des der Sachversicherer.

 

Betrugs­ma­sche „Rauch­mel­der-Kon­trol­leur”

 

Immer wie­der gibt es Mel­dun­gen, dass sich Per­so­nen als Kon­trol­leu­re für Rauch­mel­der aus­ge­ben, um sich so Zutritt zu Woh­nun­gen zu ver­schaf­fen. Die Feu­er­wehr Men­den weist an die­ser Stel­le aus­drück­lich dar­auf hin, dass eine behörd­li­che Kon­trol­le nicht vor­ge­se­hen ist, weder durch die Feu­er­wehr noch durch eine ande­re Behör­de. In Miet­woh­nun­gen, in denen der Rauch­mel­der durch den Ver­mie­ter ein­ge­baut wur­de, wer­den sol­che Kon­trol­len in der Regel ange­kün­digt und die Mit­ar­bei­ter des Ver­mie­ters kön­nen sich dann auch aus­wei­sen. So besteht kei­ne Not­wen­dig­keit frem­de Per­so­nen unan­ge­mel­det in die Woh­nung zu lassen.

 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es auf der Home­page der Feu­er­wehr Men­den unter www​.ff​-men​den​.de, auf www​.rauch​mel​der​-lebens​ret​ter​.de oder bei den ört­li­chen Schorn­stein­fe­gern und Gewer­be­be­trie­ben, wel­che sich auf den Brand­schutz spe­zia­li­siert haben.

 

Zusatz­in­fo: Lan­des­bau­ord­nung NRW §49 Absatz 7

 

„In Woh­nun­gen müs­sen Schlaf­räu­me und Kin­der­zim­mer sowie Flu­re, über die Ret­tungs­we­ge von Auf­ent­halts­räu­men füh­ren, jeweils min­des­tens einen Rauch­warn­mel­der haben. Die­ser muss so ein­ge­baut oder ange­bracht und betrie­ben wer­den, dass Brand­rauch früh­zei­tig erkannt und gemel­det wird. Woh­nun­gen, die bis zum 31. März 2013 errich­tet oder geneh­migt sind, haben die Eigen­tü­mer spä­tes­tens bis zum 31.

Dezem­ber 2016 ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen nach den Sät­zen 1 und 2 aus­zu­stat­ten. Die Betriebs­be­reit­schaft der Rauch­warn­mel­der hat der unmit­tel­ba­re Besit­zer sicher­zu­stel­len, es sei denn, der Eigen­tü­mer hat die­se Ver­pflich­tung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.”