Zeu­gen beob­ach­ten Unfall­flucht am Discounter-Parkplatz

1. März 2017
von Redaktion

Sun­dern – Hach­en.  Schnell konn­te am Diens­tag eine Unfall­flucht auf einem Dis­coun­ter-Park­platz an der Hach­e­ner Stra­ße geklärt werden.

Zeu­gen hat­ten den Unfall beob­ach­tet. Gegen 14.45 Uhr stieß ein Pkw beim Aus­par­ken gegen die Über­da­chung der Ein­kaufs­wa­gen. Hier­durch brach ein Stand­fuß ab und die Über­da­chung wur­de ver­scho­ben. Zeu­gen merk­ten sich das Kenn­zei­chen und infor­mier­ten die Markt­lei­tung. Die Poli­zei konn­te zwi­schen­zeit­lich einen 74-jäh­ri­gen Unfall­ver­ur­sa­cher ermit­teln. Die Poli­zei weist aus­drück­lich dar­auf­hin: Unfall­flucht ist kein Kava­liers­de­likt! Gemäß §142 des Straf­ge­setz­bu­ches han­delt es sich um eine Straf­tat wel­che mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jah­ren oder einer Geld­straft bestraft wird. Unfall­be­tei­lig­te sind ver­pflich­tet am Unfall­ort auf den Besit­zer des beschä­dig­ten Autos oder Gegen­stan­des zu war­ten. Die Län­ge der War­te­zei­ten hängt hier­bei von der Scha­dens­hö­he und den äuße­ren Umstän­den wie zum Bei­spiel Wet­ter, Tages­zeit und Ört­lich­keit ab. Im Zeit­al­ter des Han­dys ist es zudem mög­lich, ohne gro­ßen Auf­wand die Poli­zei zu ver­stän­di­gen. Die mög­li­che Geld­bu­ße für die Ver­ur­sa­chung des Unfalls liegt ein­deu­tig unter der zu erwar­ten­den Stra­fe einer Unfallflucht.

Die­se zieht in der Regel auch eine mehr­mo­na­ti­ge Ein­be­zie­hung des Füh­rer­scheins mit sich.