Hochsauerlandkreis.
Immer wieder gibt es im HSK Verwaltungen, die der Meinung sind, das Anbieten eines öffentlich zugänglichen W-LAN sei wegen der damit verbundenen Hafttungsfolgen (“Störerhaftung”) problematisch. Erst in dieser Woche erklärte wieder ein Sozialamt im Kreisgebiet unter Berufung auf die hauseigene IT-Abteilung, dass dies nicht zu verantworten sei.
All diese Verwaltungen scheinen noch nichts vom “Provider-Privileg” mitbekommen zu haben, das in § 8 Telemediengesetz (TMG) definiert ist. Dessen Wortlaut steht hier.
In einem aktuellen Beschluss vom 17.12.2014 hat jetzt wieder das AG Berlin-Charlottenburg entschieden:
„Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen. Dieser ist […] für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen […]. Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat.“
Der gesamte Fachbeitrag ist hier nachzulesen: http://www.anwalt.de/rechtstipps/wlan-haftung-provider-privileg-gilt-auch-fuer-freifunk-netzwerk_066487.html. Ein weiterer Beitrag zu dieser Entscheidung steht hier: http://www.wlan-recht.de/tag/%C2%A7-8-tmg
Also spricht nichts dagegen, dass die Städte und Gemeinden öffentlich zugängliche W-LAN-Netze (z.B. “Freifunk”) und W-LAN-Netze in Unterkünften für Flüchtlinge unterstützen.
PM der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW)