Unter­kunfts­kos­ten – HSK ver­fährt (vor­erst) wei­ter nach sei­nem nicht schlüs­si­gen Konzept

29. März 2016
von Redaktion

Hoch­sauer­land­kreis.
Konsequenzen?
Nachdem das Sozi­al­ge­richt Dort­mund am 19.02.2016 das Miet­kos­ten­kon­zept des HSK  für „geschei­tert“ erklär­te hatte,
klick hier:
http://​sbl​-frak​ti​on​.de/​?​p​=​6​550
und da:
http://​sbl​-frak​ti​on​.de/​?​p​=​6​486
woll­te sie SBL/FW wis­sen, wie es jetzt wei­ter geht. Wel­che Kon­se­quen­zen zieht nun der HSK aus dem Urteil?
Ganz kurz: Nein, (erst mal) keine!
Wenn es nach dem Hoch­sauer­land­kreis geht, hat das Gerichts­ur­teil für ihn und für die betrof­fe­nen Emp­fän­ger von Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen erst mal kei­ne Kon­se­quen­zen, außer der Über­le­gung, ob der HSK in Beru­fung gehen soll. So geht es jeden­falls aus der Ant­wort der Kreis­ver­wal­tung (vom 17.03.2016) auf eine Anfra­ge der Kreis­tags­frak­ti­on Sauer­län­der Bür­ger­lis­te (vom 15.03.2016) hervor.
Fra­gen und Antworten
Die SBL/FW fragte:
Wie gehen der Hoch­sauer­land­kreis bzw. sei­ne Dele­ga­ti­ons­kom­mu­nen nun mit Grundsicherungs­empfängern um, bei denen bis­her die Leis­tun­gen wegen angeb­lich zu hoher Unter­kunfts­kos­ten gekürzt wor­den sind?
Der HSK antwortete:
„Aus dem noch nicht bestands­kräf­ti­gen Urteil des Sozi­al­ge­richts Dort­mund erge­ben sich für den Hoch­sauer­land­kreis als Trä­ger der Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chen­de sowie als Trä­ger der Sozi­al­hil­fe der­zeit kei­ne Ver­an­las­sun­gen, die Vor­ge­hens­wei­se zur Bestim­mung ange­mes­se­ner Unter­kunfts­kos­ten im Sin­ne des § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII zu ändern.
Aktu­ell liegt das Urteil des Sozi­al­ge­richts Dort­mund noch nicht in aus­for­mu­lier­ter Form vor. Sobald es zuge­stellt ist, wird von mir die Ein­le­gung einer Beru­fungs­kla­ge geprüft.
Dabei wer­de ich die bei­den Urtei­le des LSG NRW vom 27. Janu­ar 2016, in denen der Ansatz von Ana­ly­se & Kon­zep­te als schlüs­sig im Sin­ne der Recht­spre­chung des BSG bewer­tet wur­de, mit in mei­ne Prü­fung ein­be­zie­hen (L 12 AS 1180/12 und 673/14).“
Die SBL/FW fragte:
Wie gehen der Hoch­sauer­land­kreis bzw. sei­ne Dele­ga­ti­ons­kom­mu­nen nun mit Grundsicherungs­empfängern um, die bis­her Umzugs­auf­for­de­run­gen wegen angeb­lich zu hoher Unter­kunfts­kos­ten erhal­ten haben?
Der HSK antwortete:
„Weder der Hoch­sauer­land­kreis noch sei­ne Dele­ga­ti­ons­kom­mu­nen haben Leis­tungs­be­rech­tig­ten nach dem SGB II oder SGB XII Umzugs­auf­for­de­run­gen zukom­men lassen.“
Die SBL/FW fragte:
Wird der Hoch­sauer­land­kreis für die bald anste­hen­de Aktua­li­sie­rung des Kon­zepts nun ein ande­res Unter­neh­men beauf­tra­gen als für das nun vom Sozi­al­ge­richt für geschei­tert erklär­te Konzept?
Der HSK antwortete:
„Es ist nicht beab­sich­tigt, ein ande­res Unter­neh­men mit der Aktua­li­sie­rung des Schlüs­si­gen Kon­zepts zu beauftragten.“
Kon­se­quen­zen für die SBL/FW?
Auf jeden Fall die, dass das nicht unser letz­ter Bericht über das Kon­zept des HSK zu den Kos­ten der Unter­kunft (KdU) sein wird!
PS: Die Ant­wort der Kreis­ver­wal­tung nach dem Umgang mit den Grund­si­che­rungs­emp­fän­gern scheint uns übri­gens nicht ganz schlüs­sig. Gab und gibt es tat­säch­lich sei­tens des HSK und sei­ner Dele­ga­ti­ons­kom­mu­nen kei­ne Umzugs­auf­for­de­run­gen an Grundsicherungs­empfängerinnen und ‑emp­fän­ger?