ÜBER­RA­SCHEN­DES ERGEB­NIS DER STEL­LUNG­NAH­ME DER KANZ­LEI BAU­MEIS­TER ZUR FERI­EN­SIED­LUNG IN AMECKE

6. März 2018
von Redaktion

© Dorf​in​fo​.de

Sun­dern-Ame­cke Sor­pe­see (Hoch­sauer­land) Die WISU hat­te mit Unter­stüt­zung von Bür­gern aus Ame­cke die Kanz­lei Bau­meis­ter aus Müns­ter mit der Beant­wor­tung von Fra­gen zum Bebau­ungs­plan A26 ” Feri­en­an­la­ge Ame­cke” beauf­tragt. Die Kanz­lei Bau­meis­ter ist eine ange­se­he­ne Kanz­lei , der auch der Hoch­sauer­land­kreis und die Stadt Arns­berg Ver­trau­en schenken.

Jetzt leg­te der Rechts­an­walt Dr. Bischo­pink das Ergeb­nis sei­ner Stel­lung­nah­me vor:

” Der Bebau­ungs­plan ist unwirk­sam. Er lei­det an for­mel­len und mate­ri­el­len Rechtsfehlern.

Unter ande­rem begeg­nen die Fest­set­zun­gen hin­sicht­lich der Art der bau­li­chen Nut­zun­gen Beden­ken. Im Bebau­ungs­plan fehlt die Fest­set­zung der Grund­flä­chen­zahl bzw. der Grö­ße der Grundfläche. ”

Dies ist ein Aus­zug aus der viel­sei­ti­gen Begutachtung.

Was bedeu­tet das für die Stadt Sundern ?

Das fas­se ich zusam­men: wie die Ver­wal­tung auf die Erkennt­nis der Unwirk­sam­keit eines Bebau­ungs­pla­nes reagie­ren muss, ist in der Rechts­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts geklärt.

Die Gemein­de besitzt die Pla­nungs­ho­heit. Sie hat die Mög­lich­keit den Bebau­ungs­plan ( dekla­to­risch) auf­zu­he­ben oder die Feh­ler zu besei­ti­gen. Kommt die Gemein­de die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, recht­fer­tigt dies das Tätig­wer­den der Kommunalaufsicht.

Zur Ent­schä­di­gungs­fra­ge führt Dr. Bischo­pink aus:

„Der mög­li­chen Auf­he­bung des Bebau­ungs­pla­nes steht das Ent­schä­di­gungs­recht des Bau­ge­setz­bu­ches nicht ent­ge­gen. ( Para­graph 39ff.) Der Para­graph 42 des Bau­ge­setz­bu­ches sagt aus: Wird die zuläs­si­ge Nut­zung nach Ablauf der 7 Jah­rers­frist auf­ge­ho­ben, kann der Eigen­tü­mer nur eine Ent­schä­di­gung in die aus­ge­üb­te Nut­zung verlangen. ”

Eine Nut­zung fin­det hier in Ame­cke nicht statt.

Dr. Bischo­pink wei­ter: ” Nich­ti­ge Bebau­ungs­plä­ne kön­nen jedoch kei­ne städ­te­bau­li­chen Zuläs­sig­kei­ten begründen.

So liegt der Fall hier: der Bebau­ungs­plan ist unwirk­sam. Auf­grund der Unwirk­sam­keit des Bebau­ungs­pla­nes besteht kein Ent­schä­di­gungs­an­spruch, auch unab­hän­gig von der 7 – Jahresfrist. ”

.…die WISU wird die umfang­rei­che Ana­ly­se der Kanz­lei Bau­meis­ter der Ver­wal­tung und den inter­es­sier­ten Frak­tio­nen zur Ver­fü­gung stellen.

Wir sehen uns auf dem rich­ti­gen Weg, der mas­si­ven Ver­un­stal­tung des Land­schafts­bil­des am Sor­pe­see Ein­halt zu gebie­ten und das Dorf Ame­cke in sei­ner wei­te­ren Ent­wick­lung zu schützen.

Hans Klein/​ WISU