Reicht das Ange­bot an bezahl­ba­ren Woh­nun­gen für Grundsicherungsempfänger?

27. Juli 2017
von Redaktion

Hoch­sauer­land­kreis.

Genau DAS …
… möch­te die Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW) von der Kreis­ver­wal­tung wis­sen. Die SBL/FW-Kreis­tags­frak­ti­on stell­te daher am 11.07.2017 eine Anfra­ge an den Land­rat. Wir berichteten:
http://​sbl​-frak​ti​on​.de/​?​p​=​7​686

Die Ant­wort weiß der Wind …
Die Kreis­ver­wal­tung hat schnell reagiert. Bereits mit Datum vom 19.07.2017 ant­wor­te­te die Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit Sozia­les im Auf­trag des Landrats.
Viel klü­ger sind wir aber lei­der nicht gewor­den. Konkret:
Wir wis­sen jetzt immer noch nur „abs­trakt“ (und nicht wirk­lich!), ob es im Hoch­sauer­land­kreis für Grund­si­che­rungs­emp­fän­ge­rin­nen und ‑emp­fän­ger eine aus­rei­chen­de Anzahl bezahl­ba­rer Woh­nun­gen gibt
und ob sie ggf. in „zu gro­ßen“ Woh­nun­gen blei­ben dür­fen bzw. dort ein­zie­hen dür­fen, sofern sich deren Warm­mie­te nur in der Höhe der Kos­ten einer von der Grö­ße her „zuläs­si­gen“, sprich klei­ne­ren Woh­nung belau­fen. Sol­che preis­wer­ten „zu gro­ßen“ Woh­nun­gen kann es ja durch­aus geben.

Behör­den­spra­che = Schwe­re Sprache …
Bit­te lesen (und ver­ste­hen?) Sie selbst! So ant­wor­te­te der Hochsauerlandkreis:

„Sehr geehr­ter Herr Loos,

der Hoch­sauer­land­kreis berück­sich­tigt bei der Leis­tungs­be­wil­li­gung das schlüs­si­ge Kon­zept zur Be-stim­mung ange­mes­se­ner Unter­kunfts­kos­ten; ab dem 01.08.2017 die Neu­fas­sung. Ich gehe davon aus, dass Sie mit der For­mu­lie­rung „Richt­li­nie“ die­ses Kon­zept meinen.

Zu Ihren Fra­gen neh­me ich wie folgt Stellung:

1. Im Sin­ne der Recht­spre­chung des BSG (u.a. Urteil vom 10. Sep­tem­ber 2013 – B 4 AS 77/12 R) ist der Nach­weis nach ver­füg­ba­rem abs­trakt ange­mes­se­nem Wohn­raum dadurch erbracht, dass der ange­mes­se­ne Qua­drat­me­ter­preis anhand eines wis­sen­schaft­lich gesi­cher­ten Ver­fah­rens auf­ge­stellt wur­de, dem eine Aus­sa­ge zur Häu­fig­keit von Woh­nun­gen mit ange­mes­se­nen Qua­drat­me­ter­prei­sen ent­nom­men wer­den kann. Ein der­ar­ti­ges Ver­fah­ren ist durch die aktu­ell erfolg­te Miet­wert­erhe­bung der Fir­ma Ana­ly­se & Kon­zep­te gegeben.
Wei­te­re Über­le­gun­gen, Pla­nun­gen und Maß­nah­men sind daher nicht erforderlich.“

(Die Fra­ge der SBL/FW war: „Wel­che Über­le­gun­gen, Pla­nun­gen und aktu­el­le Maß­nah­men gibt es Ihrer­seits, damit Grund­si­che­rungs­emp­fän­ger künf­tig leich­ter eine geeig­ne­te Woh­nung fin­den und bezah­len können?“)

„2. Die Auf­wen­dun­gen für die Unter­kunft wer­den wesent­lich durch die Wohn­flä­che geprägt.

Zur Fest­le­gung der ange­mes­se­nen Wohn­flä­che ist nach der Recht­spre­chung des BSG auf die Wohn­raum­grö­ßen für Wohn­be­rech­tig­te im sozia­len Miet­woh­nungs­bau abzu­stel­len. Für Mie­ter in NRW bedeu­tet dies, dass für die Bestim­mung ange­mes­se­ner Grö­ßen ab dem 01. Janu­ar 2010 Zif­fer 8.2. der Wohn­raum­nut­zungs­be­stim­mun­gen NRW her­an­zu­zie­hen ist.
Die abs­trak­te Woh­nungs­grö­ße ist bei der Beur­tei­lung der Ange­mes­sen­heit eines Woh­nungs­an­ge­bo­tes bereits bei der Fest­le­gung des Richt­wer­tes für die ange­mes­se­ne Brut­to­kalt­mie­te berück­sich­tigt wor­den. Inso­weit ist hier die kon­kre­te Woh­nungs­grö­ße kein Kri­te­ri­um zur Ertei­lung oder Ver­wei­ge­rung einer Zusi­che­rung. Da neben der Brut­to­kalt­mie­te jedoch regel­mä­ßig auch Heiz­kos­ten zu zah­len sind, ist die Woh­nungs­grö­ße hier ein Kri­te­ri­um zur Bestim­mung der abs­trak­ten Ange­mes­sen­heit und wird inso­weit von der Sach­be­ar­bei­tung im kon­kre­ten Zusi­che­rungs­ver­fah­ren berücksichtigt.“

(Die SBL/FW hat­te gefragt, war­um für Sach­be­ar­bei­ter in Sozi­al­äm­tern im HSK die Woh­nungs­grö­ße ein Kri­te­ri­um zur Ver­wei­ge­rung der Kos­ten­über­nah­me für eine freie Woh­nung ist, auch wenn die Miet­kos­ten im Rah­men der Gren­zen der o.g. Richt­li­nie für die Ange­mes­sen­heit liegen.)

„3. Unter­kunfts- und Heiz­kos­ten wer­den im Rah­men der §§ 22 SGB II / 35 SGB XII bei der Leis­tungs­be­wil­li­gung berück­sich­tigt. Die ent­spre­chen­den Vor­ga­ben zur Ange­mes­sen­heit wer­den von der Sach­be­ar­bei­tung in den Kom­mu­nen berück­sich­tigt. Über die­se Vor­schrif­ten hin­aus­ge­hen­de Kri­te­ri­en zur Ableh­nung der Über­nah­me kon­kre­ter Unter­kunfts­kos­ten habe ich im Rah­men mei­ner Wei­sungs­be­fug­nis nicht vorgegeben.“

(Und die letz­te der drei Fra­gen der SBL/FW hieß: „Wel­che wei­te­ren Kri­te­ri­en – außer der Miet­hö­he – wer­den von Sach­be­ar­bei­tern in Sozi­al­äm­tern im HSK ange­wandt, um die Über­nah­me der Kos­ten für die Unter­kunft zu ver­wei­gern, und warum?“)

Vie­les bleibt unklar!! Zum Bei­spiel eine kon­kre­te Aus­sa­ge: Ab wann ist eine Woh­nung zu groß, weil zu hohe Heiz­kos­ten zu erwar­ten sind, obwohl die Mie­te die Gren­ze für die Ange­mes­sen­heit nicht überschreitet?
Wir vermuten …
… Fort­set­zung folgt?

PM der Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW)