Natur­denk­mal in Ame­cke – Im Zwei­fel noch ein­mal nachfragen

12. April 2016
von Redaktion

Hoch­sauer­land­kreis. Sundern.
Der Sachverhalt
In der Orts­la­ge Ame­cke befin­det sich am Sor­pebach eine alte Eiche, die als Natur­denk­mal geschützt ist. Im Bereich um die Eiche wur­den jetzt umfang­rei­che Abgra­bun­gen, Ver­fül­lun­gen und Ver­dich­tun­gen vor­ge­nom­men. Die­se Maß­nah­men dürf­ten sicher­lich dazu füh­ren, dass die Vita­li­tät und die Lebens­dau­er des Bau­mes beein­träch­tigt werden.
Die Natur­denk­mal­ver­ord­nung des Hoch­sauer­land­krei­ses unter­sagt in § 2 sol­che Maß­nah­men im Kro­nen- und Wur­zel­be­reich eines Natur­denk­mals ausdrücklich.
Der Hoch­sauer­land­kreis hat die Auf­ga­be, die­se Bäu­me im Auf­trag der Öffent­lich­keit zu erhal­ten und zu schüt­zen. Die Fol­ge­kos­ten durch fal­sche Maß­nah­men kön­nen erheb­lich sein und müß­ten wie­der durch die All­ge­mein­heit getra­gen werden.
Die Fragen
Die Sauer­län­der Bür­ger­lis­te frag­te des­halb bei der Unte­ren Land­schafts­be­hör­de am 29.03.2016 fol­gen­des nach:

  1. Von wem wur­den die Bau­maß­nah­men im Kro­nen­be­reich des Bau­mes genehmigt?
  2. Wur­den die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten und Nor­men für den Baum­schutz auf Bau­stel­len, die in der RAS-LP 4 und DIN 18920 fest­ge­legt sind, eingehalten?
  3. Wur­de für die Bau­maß­nah­men im Kro­nen­be­reich eine Befrei­ung von der Natur­denk­mal­ver­ord­nung bean­tragt und erteilt? Wenn Ja: wann und von wem?
  4. Wenn nein, wel­che Maß­nah­men hat der Hoch­sauer­land­kreis ange­ord­net, um die ent­stan­de­nen Schä­den wie­der rück­gän­gig zu machen?
  5. Falls eine Befrei­ung von der Natur­denk­mal­ver­ord­nung erteilt wor­den ist, womit wur­de die­ser erheb­li­che Ein­griff begrün­det? Wur­den gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nah­men eingeholt?
  6. Wel­che Maß­nah­men wur­den vom Hoch­sauer­land­kreis ange­ord­net, um zukünf­ti­ge Schä­den am Baum und ein Nach­las­sen sei­ner Vita­li­tät zu vermeiden?

… und erhielt mit Datum vom 29.03.2016 die Antwort.
Die Antwort
„Sehr geehr­ter Herr Loos,
für die Beant­wor­tung Ihrer Fra­gen bedarf es der Klar­stel­lung, dass Abgra­bun­gen, Ver­fül­lun­gen und Ver­dich­tun­gen nicht im Kro­nen­be­reich eines Bau­mes durch­ge­führt wer­den kön­nen, son­dern im Wur­zel­be­reich. Somit wer­den Ihre Fra­gen als auf den Wur­zel­be­reich bezo­gen beantwortet.

  1. Es wur­de kei­ne Geneh­mi­gung, son­dern eine Befrei­ung erteilt. Dafür ist die unte­re Land­schafts­be­hör­de des HSK zuständig.
  2. Die Vor­schrif­ten und Nor­men für Bau­stel­len wur­den in der Befrei­ung festgeschrieben.
  3. Die Befrei­ung wur­de am 22.02.2016 von den Inha­bern des Wege­rechts auf der betrof­fe­nen Flä­che bean­tragt. Der vor­zei­ti­ge Maß­nah­me­be­ginn wur­de durch die unte­re Land-schafts­be­hör­de geneh­migt und die Maß­nah­men von einem Mit­ar­bei­ter beauf­sich­tigt. Die Befrei­ung konn­te for­mal erst am 04.04.2016 erteilt wer­den, da der Land­schafts­bei­rat sich nicht geäu­ßert hat und somit 6 Wochen Frist abzu­war­ten waren.
  4. ent­fällt, da Befrei­ung erteilt wurde
  5. Ein erheb­li­cher Ein­griff liegt gar nicht vor. Es ist die Spe­zi­al­vor­schrift des § 69 LG NW anzu­wen­den: Eine Befrei­ung kann nach § 69 Abs. 1 Buchst. aa) LG NW erteilt wer­den, wenn die Durch­füh­rung der ND-Ver­ord­nung im Ein­zel­fall zu einer nicht beab­sich­tig­ten Här­te füh­ren wür­de und eine Abwei­chung mit den Belan­gen des Natur­schut­zes und der Land­schafts­pfle­ge zu ver­ein­ba­ren ist. Ohne Befrei­ung wäre das Flur­stück 126 nicht bebau­bar. Das Wege­recht auf Flur­stück 125 wür­de prak­tisch aus­ge­he­belt. Somit liegt eine nicht beab­sich­tig­te Här­te vor. Die Belan­ge des Natur­schut­zes und der Land­schafts­pfle­ge wer­den gewahrt, wenn die Auf­la­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Der Ein­griff in die Lebens­funk­tio­nen des Bau­mes wird damit auf ein Mini­mum redu­ziert, so dass eine Befrei­ung erteilt wer­den kann.
  6. Es wur­den fol­gen­de Neben­be­stim­mun­gen fest­ge­setzt: ‑Das gesam­te Bau­vor­ha­ben zur Errich­tung der Zuwe­gung ent­spre­chend Ihrem Antrag zum Flur­stück 126 in der Flur 5 der Gemar­kung Ame­cke ist unter Berück­sich­ti­gung der DIN 18920 (Schutz von Bäu­men bei Bau­maß­nah­men) ohne Abgra­bung oder sons­ti­ge mecha­ni­sche Ein­grif­fe in den Wur­zel­raum der geschütz­ten Eiche aus­zu­füh­ren. Die Befah­rung des Wur­zel­rau­mes außer­halb des geplan­ten Weges bezie­hungs­wei­se des­sen Inan­spruch­nah­me im Rah­men der Bau­maß­nah­me zur Lage­rung von Gerä­ten und / oder Mate­ri­al ist nicht zuläs­sig. Die Ent­wäs­se­rung des Weges ist der­art ein­zu­rich­ten, dass abflie­ßen­des Was­ser dem Wur­zel­raum zufließt und nicht abge­lei­tet wird. ‑Die Wege­tras­se ist vor Beginn der Bau­maß­nah­me im Gelän­de abzu­ste­cken. ‑Vor Beginn der Bau­aus­füh­rung ist im Rah­men eines Orts­ter­mins mit dem beauf­trag­ten Bau­un­ter­neh­mer und der Unte­ren Land­schafts­be­hör­de die Detail­aus­füh­rung abzustimmen.“

Noch mehr Fragen
Man­che Ant­wor­ten kom­men der SBL/FW etwas spa­nisch vor. Dar­um schick­te Frak­ti­ons­spre­cher Rein­hard Loos am 12.04.2016 eine wei­te­re Anfra­ge an den Land­rat. Hier ist sie:  
Sehr geehr­ter Herr Land­rat, sehr geehr­ter Herr Ausschussvorsitzender,
wir bedan­ken uns für Ihr Ant­wort­schrei­ben vom 04.04.2016. Um den Sach­ver­halt wei­ter zu kon­kre­ti­sie­ren, bit­ten wie gleich­zei­tig um Ant­wort auf eini­ge wei­te­re Fragen.

  • Unter 3. schrei­ben Sie: „Die Befrei­ung wur­de am 22.02.2016 von den Inha­bern des Wege­rechts auf der betrof­fe­nen Flä­che bean­tragt. Der vor­zei­ti­ge Maß­nah­me­be­ginn wur­de durch die unte­re Land­schafts­be­hör­de geneh­migt …. Die Befrei­ung konn­te for­mal erst am 04.04.2016 erteilt wer­den, da der Land­schafts­bei­rat sich nicht geäu­ßert hat und somit 6 Wochen Frist abzu­war­ten waren.“ Unse­re Fra­ge: Wann und wie wur­de der Land­schafts­bei­rat in den Vor­gang einbezogen?
  • Unter 5. schrei­ben Sie: „… Ohne Befrei­ung wäre das Flur­stück 126 nicht bebau­bar. Das Wege­recht auf Flur­stück 125 wür­de prak­tisch aus­ge­he­belt. …“ Wir fra­gen: Han­delt es sich bei der Zufahrt im Bereich des Natur­denk­mals um die ein­zi­ge mög­li­che Zuwe­gung zu die­sem Gelände?
  • Sie schrei­ben unter 6., dass „vor Beginn der Bau­aus­füh­rung” die Maß­nah­me mit der ULB abzu­stim­men ist. Die Befrei­ung der ULB stammt vom 04.04.2016. Da war die Aus­schach­tung und Schot­te­rung für den Weg aber schon längst durch­ge­führt wor­den. Wir fra­gen: Wann hat die Abstim­mung der Bau­maß­nah­me mit der ULB statt­ge­fun­den, und wel­che Orts­ter­mi­ne gab es?
  • Grund­la­ge der Bebau­ung ist offen­sicht­lich ein von der Stadt Sun­dern auf­ge­stell­ter Bebau­ungs­plan aus dem Jah­re 2005. Fra­ge: Wur­de im dama­li­gen Ver­fah­ren die Stadt Sun­dern durch den Hochsauerland­kreis auf die Pro­ble­ma­tik des Natur­denk­mals auf­merk­sam gemacht und wur­den alter­na­ti­ve Zuwe­gun­gen untersucht?
  • In ande­ren Krei­sen ist es üblich bei sol­chen Maß­nah­men, die Natur­denk­ma­le beein­träch­ti­gen kön­nen, gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nah­men ein­zu­ho­len. War­um hat der Hoch­sauer­land­kreis in die­sem Fall dar­auf verzichtet?
  • Wann und wie oft war ein Mit­ar­bei­ter der Unte­ren Land­schafts­be­hör­de vor Ort, um die Maß­nah­men zu beaufsichtigen?

Das Resü­mee ….
… zie­hen wir spä­ter, wenn uns die Ant­wor­ten auf die wei­te­ren Fra­gen vorliegen.
PM der Sauer­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW)