„Missbrauch von Werkverträgen bekämpfen“

Zum aktuellen Gesetzesantrag der SPD-Bundestagsfraktion „Missbrauch von Werkverträgen bekämpfen“ erklärt der AfA–Unterbezirksvorsitzende, Ralf Wiegelmann:

Die öffentliche Diskussion läuft unter dem Begriff „Missbrauch von Werkverträgen“. Neben Leiharbeitnehmern werden immer mehr reguläre Arbeitnehmer als Fremdpersonal in Unternehmen eingesetzt. Dabei ist der zwischen den Unternehmen existierende Vertrag häufig ein Werkvertrag, oft aber auch ein Dienstvertrag, ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Vertrag eigener Art. Es soll der Mindestlohn für die Leiharbeit unterlaufen werden. Die Branche fürchtet auch, dass bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern diese vor dem Hintergrund der europäischen Leiharbeitsrichtlinie zu Beschäftigten des Entleihers werden könnten. Erste diesbezügliche Rechtsprechung existiert bereits. Daneben werden soloselbstständige beschäftigt, häufig sind sie Scheinselbstständige.

Das Phänomen ist nicht unbekannt. Jedoch sind der qualitative und quantitative Umfang des Geschehens neu. Es droht eine neue Welle bei der Ausdehnung des Niedriglohnsektors. Dabei ist die Bekämpfung dieses Missbrauchs weitaus schwieriger als die Eindämmung des Missbrauchs bei der Leiharbeit. Problematisch ist, dass es schon immer Fremdfirmeneinsatz in den Unternehmen gegeben hat: reguläre Zulieferbetriebe, der Einsatz von Handwerkern oder der von Steuerberatern, …

Häufig sind die eingesetzten Arbeitnehmer tatsächlich Leiharbeitnehmer. Abgrenzungskriterium hierfür ist beispielsweise, ob das Weisungsrecht beim Einsatzunternehmen liegt oder nicht. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl auch diffuser Kriterien entwickelt.

Die SPD schafft – mit sieben verschiedenen Kriterien von denen zwei erfüllt sein müssen – eine Vermutungsregelung zugunsten der Leiharbeit. Greift die Vermutungsregelung ein, ist es Sache der beteiligten Unternehmen das Gegenteil zu beweisen. Können sie das nicht, liegt Arbeitsvermittlung vor mit der Folge, dass sogar ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen, das das Fremdpersonal angefordert hat, und dem Fremdpersonal entsteht – es sei denn, dieses widerspricht. Eine präventiv eingeholte Leiharbeitserlaubnis des entsendenden Unternehmens ist nutzlos.

Schließt ein Unternehmen mit einem einzelnen Selbstständigen einen Vertrag, will die SPD eine Vermutungsregelung zu Gunsten von Arbeitnehmertätigkeit schaffen.

Insgesamt werden die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrates verbessert. Das Unternehmen muss umfassend und frühzeitig unterrichten, wenn Fremdpersonal eingesetzt werden soll.

Erstmals soll auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Werkverträgen bei „Einstellungen“ gem. § 99 BetrVG geschaffen werden. Der Betriebsrat kann beispielsweise die Zustimmung zu Fremdpersonal verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass eigenes Personal entlassen wird oder den eigenen Beschäftigten sonstige Nachteile drohen.

Erstmals sollen die allgemeinen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG auch für Fremdpersonal gelten. Das betrifft beispielsweise die Lage der Arbeitszeit oder auch die Mehrarbeit. Weil die Gefahr besteht, dass durch Werkverträge Lohndumping ausgedehnt wird, will die SPD den Mindestlohn einführen und mehr allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.

Wenn ein Betriebsteil an ein anderes Unternehmen im Wege des Betriebsüberganges gem. § 613 a BGB übergeht, das schlechtere Löhne zahlt, sollen zum Schutz der Beschäftigten Sozialpläne abgeschlossen werden. Oft ist auch die Haftungsmasse des neuen Unternehmens schlechter oder es besteht zeitweise keine Pflicht zum Abschluss eines Sozialplans bei Entlassungen.