Aufgepasst beim Ferienjob

Austragen von Prospekten, Kellnern oder Babysitten: Für die bevorstehenden Ferien sucht fast jeder zweite Schüler einen Ferienjob. Doch wer darf welchen Job machen und welche Regeln gelten für Kinder, die in Haushalten leben, die Arbeitslosengeld II beziehen?

(Hochsauerland, 31.05.2013). Handys, Klamotten und Musik sind Dinge, die sich viele Jugendliche wünschen und die ins Geld gehen. Um das Taschengeld aufzubessern, nehmen viele von ihnen in den Schulferien einen Job an. Dabei gilt: Für einen Ferienjob muss man mindestens 15 Jahre alt sein. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen Jugendliche in den Schulferien für maximal 4 Wochen (20 Arbeitstage) arbeiten. Gefährliche und schwere Arbeiten sind dabei tabu. Dazu zählen das Bewegen von Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Staub, der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Arbeiten im Akkord.

„Mit der zeitlichen Begrenzung auf die Schulferien soll sichergestellt werden, dass schulische Belange nicht beeinträchtigt werden und die Ferien ihren Erholungscharakter nicht einbüßen“, so Frank Göckeler, Regionalgeschäftsführer der IKK classic. 13- und 14-jährige Schüler dürfen, mit Einwilligung der Eltern, leichte Tätigkeiten wie Botengänge oder Zeitungen austragen übernehmen – allerdings nur für maximal 2 Stunden am Tag. „Auch Jugendliche aus Haushalten, die Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld erhalten, können sich seit einer Gesetzesänderung im August 2010 mit einem Ferienjob eigene Wünsche finanzieren. Mit dieser neuen Regelung werden Einnahmen von Schülern nicht mehr auf das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld angerechnet“, so Göckeler.

Klar geregelt sind auch die Arbeitszeiten und Pausen: Montags bis freitags dürfen Jugendliche von 6 bis 20 Uhr maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für 16- und 17-Jährige, die beispielsweise einen Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben oder Bäckereien haben. Die Pausenzeiten müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen. „Zudem sind die Jugendlichen während eines Ferienjobs über den Betrieb unfallversichert. Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fallen jedoch nicht an“, erläutert Göckeler. Ausnahme: Wenn der Jugendliche mit dem Ferienjob die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn überbrückt, dann wird er vom Arbeitgeber wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt und zur Sozialversicherung angemeldet.

Weitere Infos zum Thema gibt es unter: www.ikk-classic.de/ferienjobs