Arbeits­auf­nah­me von Flücht­lin­gen und Asyl­be­wer­bern wur­de erleich­tert. Wie klappt das im HSK?

10. März 2015
von Redaktion

Neue Rege­lung seit Novem­ber 2014
Ende letz­ten Jah­res sind eini­ge Erleich­te­run­gen für Flücht­lin­ge und Asyl­su­chen­de in Kraft getre­ten. Der Arbeits­markt­zu­gang wur­de neu gere­gelt. Die War­te­frist für die Arbeits­er­laub­nis ver­kürzt sich für Asyl­su­chen­de mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit Dul­dung von bis­her neun bzw. zwölf Mona­ten auf die ers­ten drei Mona­te des Auf­ent­halts. Für bei­de Grup­pen besteht aber in vie­len Fäl­len wei­ter­hin ein nach­ran­gi­ger Arbeits­markt­zu­gang, was bedeu­tet, dass der Betref­fen­de für die Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung eine Erlaub­nis bei der Aus­län­der­be­hör­de – mit Hil­fe eines vom poten­ti­el­len Arbeit­ge­ber aus­ge­füll­ten Vor­drucks – bean­tra­gen muss. Die Aus­län­der­be­hör­de holt dann die Zustim­mung der Agen­tur für Arbeit (ZAV in Duis­burg) ein.
Die bal­di­ge Arbeits­auf­nah­me von Flücht­lin­gen hilft allen: Den Flücht­lin­gen selbst, weil sie eine sinn­vol­le Betä­ti­gung aus­üben und sich schnel­ler inte­grie­ren kön­nen, und den öffent­li­chen Kas­sen, weil weni­ger oder kei­ne Unter­stüt­zung mehr gezahlt wer­den muss.

Zustim­mung der Arbeits­ver­wal­tung nicht immer erforderlich
Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ist es jedoch Flücht­lin­gen und Asylbewerber/​innen gestat­tet, ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auf­zu­neh­men. Für eine Rei­he von Tätig­kei­ten benö­ti­gen sie auch in den ers­ten drei Mona­ten kei­ne Zustim­mung der Arbeits­ver­wal­tung. Dar­un­ter fal­len z.B. eine Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, ein Prak­ti­kum, das zum Stu­di­um oder zu einer schu­li­schen Aus­bil­dung gehört oder im Rah­men eines von der EU geför­der­ten Pro­gram­mes statt­fin­det (das kann also auch ein Prak­ti­kum sein, das als Vor­prak­ti­kum vor einer ange­streb­ten Aus­bil­dung statt­fin­det und zu die­ser Aus­bil­dung gehört) und die Teil­nah­me an einem Frei­wil­li­gen Sozia­len Jahr oder dem Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst oder ande­ren gesetz­lich gere­gel­ten Freiwilligendiensten.
Bestimm­te Tätig­kei­ten im vor­wie­gend kari­ta­ti­ven oder reli­giö­sen Bereich (z.B. bei der Cari­tas und Dia­ko­nie) gel­ten recht­lich nicht als Beschäf­ti­gung im Sin­ne des Auf­ent­halts­ge­set­zes (§ 30 BeschV i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif­fer 2 BeschV), so dass auch hier­für kei­ne Zustim­mung der Arbeits­ver­wal­tung benö­tigt wird.

Anfra­ge der Kreis­tags­frak­ti­on Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW)
In die­sem Zusam­men­hang bat die SBL-Frak­ti­on den Land­rat am 03.03.2015 um die Beant­wor­tung fol­gen­der Fragen:

1. Trifft es zu, dass das Aus­län­der­amt des HSK auf Fra­gen von Bür­gern die Aus­kunft erteilt hat, dass in jedem Fall – also auch bei einem Prak­ti­kum – das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis eines Flücht­lings mit einem Vor­druck beim Aus­län­der­amt zu bean­tra­gen ist und das Aus­län­der­amt dann die Geneh­mi­gung bei der Arbeits­ver­wal­tung in Duis­burg ein­ho­len muss?
2. Falls Ja, wie lässt sich die­se Aus­kunft damit ver­ein­ba­ren, dass es eine Rei­he von Tätig­kei­ten gibt, für die Asylbewerber/​innen auch in den ers­ten drei Mona­ten ihres Auf­ent­halts kei­ne Zustim­mung der Arbeits­ver­wal­tung benö­ti­gen, z.B. bei Auf­nah­me eines Prak­ti­kums im Rah­men eines Stu­di­ums oder einer schu­li­schen Ausbildung?
3. Falls Ja, wie lässt sich die­se Aus­kunft damit ver­ein­ba­ren, dass bestimm­te Tätig­kei­ten recht­lich nicht als Beschäf­ti­gung im Sin­ne des Auf­ent­halts­ge­set­zes (§ 30 BeschV i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif­fer 2 BeschV) gel­ten, so dass auch hier­für kei­ne Zustim­mung der Arbeits­ver­wal­tung benö­tigt wird?
4. Trifft es zu, dass Ihre Behör­de auf Fra­gen von Bür­gern die Aus­kunft erteilt hat, der Bear­bei­tungs­zeit­raum bei der Arbeits­ver­wal­tung in Duis­burg für die Ertei­lung von Zustim­mun­gen zu Arbeits­ver­hält­nis­sen von Flücht­lin­gen betra­ge etwa 4 Wochen?
5. Falls Ja, wie lässt sich die­se Aus­kunft damit ver­ein­ba­ren, dass die Arbeits­ver­wal­tung für die Er-tei­lung der Zustim­mung nur 2 Wochen Zeit hat? (§ 36 Abs. 2 BeschV: „Die Zustim­mung zur Aus­übung einer Beschäf­ti­gung gilt als erteilt, wenn die Bun­des­agen­tur für Arbeit der zustän­di­gen Stel­le nicht inner­halb von zwei Wochen nach Über­mitt­lung der Zustim­mungs­an­fra­ge mit­teilt, dass die über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen für die Ent­schei­dung über die Zustim­mung nicht aus­rei­chen oder dass der Arbeit­ge­ber die erfor­der­li­chen Aus­künf­te nicht oder nicht recht­zei­tig erteilt hat.“)
6. Wie vie­le Flücht­lin­ge und Asyl­su­chen­de im Bereich des Kreis­aus­län­der­amts absol­vie­ren Ihres Wis­sens der­zeit ein Prak­ti­kum im Rah­men einer schu­li­schen Aus­bil­dung, eines Stu­di­ums oder einer Berufs­aus­bil­dung oder gehen einer Tätig­keit und im kari­ta­ti­ven oder kirch­li­chen Bereich nach oder sind in einem Sozia­len Dienst tätig?
7. Wur­den Ihnen auch nicht geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Anträ­ge auf Ertei­lung von Arbeits­er­laub­nis­sen vorgelegt?
Wenn ja, wie sind Sie mit ihnen verfahren?

Sobald die Ant­wort aus dem Kreis­haus vor­liegt wer­den wir dar­über berichten.

PM der Sau­er­län­der Bür­ger­lis­te (SBL/FW)