Einzelhandel darf teilweise wieder öffnen – “Aktives Neheim” informiert über die Bedingungen

Neheim. Nach der auferlegten Schließung der Einzelhandelsläden aufgrund der Corona-Krise dürfen ab Montag den 20.04. deutschlandweit einige Geschäfte wieder öffnen und Kunden dort wieder einkaufen. Der Förderverein “Aktives Neheim informiert mit folgender Meldung der IHK über die Einzelheiten.

Schrittweises Wiederhochfahren von Dienstleistungen des Einzelhandels

Mit Verordnung vom 16.04. ermöglicht die NRW-Landesregierung einen ersten Schritt zur Wiederöffnung des Einzelhandels als Einstieg für ein Wiederhochfahren konsumnaher Dienstleistungsbereiche. Wir informieren über den gesetzlich zulässigen Rahmen, die Auflagen und Einschränkungen und geben Tipps zur praktischen Anwendung. Unter welchen Voraussetzungen darf ich meinen Einzelhandelsbetrieb wieder öffnen?

Ab dem 20.04.20 dürfen folgende Einzelhandelsbetriebe wieder öffnen:

  • alle Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 qm Verkaufsfläche
  • Kfz- und Motorrad-Einzelhändler, Fahrradfachhändler, Buchhändler, Babyfachmärkte, Einrichtungshäuser sowie Fachmärkte aus dem Bausektor (Heimtex und Bodenbeläge, Malerfachmärkte, Kaminstudios, etc.) unabhängig von ihrer Verkaufsflächengröße

Auflagen sind zu beachten

Zu beachten sind unbedingt die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Siehe unten Verkaufsfläche ist definiert als derjenige Bereich, der dem Kunden zugänglich ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht. Dies betrifft also alle Laufwege und Warenpräsentationsflächen, Windfänge und Treppenhäuser sowie Kassenzonen. Ausgenommen sind hingegen rückwärtige, in der Regel nicht einsehbare Reparaturwerkstätten etc. sowie die Kundentoiletten. Darf ich meinen Betrieb in Teilen öffnen, indem ich bestimmte Verkaufsflächen für den Zugang durch den Kunden abtrenne? Diese Frage wird in der Verordnung nicht zweifelsfrei geregelt. Minister Laumann hat am 16.04. vor der Presse erklärt, dass eine „Verkleinerung“ nicht zulässig sei. Das NRWWirtschaftsministerium lässt verlauten, dass die Grenze „streng umzusetzen“ sei.
Letztendlich obliegt es der Praxis der jeweiligen kommunalen Ordnungsämter, hierüber zu entscheiden. Sprechen Sie ggfs. im Vorfeld mit Ihrem Ordnungsamt, bevor Sie eine verkleinerte Verkaufsfläche öffnen.

Welche Hygieneanforderungen muss ich berücksichtigen?

Stellen Sie sicher, dass die maximale Anzahl der Kunden, die Ihr Ladenlokal zur Einhaltung der Hygiene-Abstände (mindestens 1,5 m) betreten dürfen, nicht überschritten wird. Dazu hat das Land vorgegeben, dass jeweils nur ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche das Geschäftslokal betreten darf. Wenn es die Größe Ihres Betriebes rechtfertigt, so stellen Sie einen Mitarbeiter zur Zugangskontrolle ab. Veranlassen Sie, dass im Laden die Hygieneanforderungen gewährleistet werden.(mindestens 1,5 m Abstand bei Beratung und Verkauf sowie zwischen Kunden). Markieren Sie Abstände an der Kasse, kennzeichnen Sie wenn möglich Laufwege zur Reduzierung von Kunden-Begegnungen im Ladenlokal oder trennen Sie diese durch Warenständer/Displays, etc. Versehen Sie Kassenarbeitsplätze und Bedientheken wenn möglich mit (Plexiglas)-Niesund Atemschutz-Flächen und statten Sie Mitarbeiter mit Handschuhen und/oder Atemschutzmasken aus.

Fordern Sie Ihre Kunden freundlich auf, nur mit Mund-Nase-Schutz einzutreten. Machen Sie ggfs. von Ihrem Hausrecht Gebrauch. Nutzen Sie gerne die von der IHK angebotene Plakatvorlage, um Ihre Kunden auf die Zutrittsvoraussetzungen hinzuweisen. Dort können Sie auch gut erkennbar die maximale Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden eintragen. Auch ihr Logo kann hier oben rechts platziert werden. Bitten Sie Ihre Kunden wenn es möglich ist um Bargeld lose Zahlung oder stellen Sie Behältnisse für die Übergabe des Bargeldes auf, um einen direkten Kontakt zu vermeiden.

Gibt es eine Perspektive für Gastronomie und Hotellerie?

Die neue Verordnung gilt zunächst bis Ablauf des 03.05.20. Danach wird es eine Neuregelung und hoffentlich ein weiterer Öffnungsschritt zu erwarten. Dies ist natürlich abhängig von der Entwicklung der Infektionszahlen. Die IHKs in NRW setzen sich gegenüber der Landesregierung dafür ein, dass es Anfang Mai eine Perspektive auch für den gastronomischen Bereich geben wird. Über die weitere Entwicklung werden wir rechtzeitig informieren.

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Soforthilfen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige durch den Bund und das Land NRW:

Der Bund und das Land NRW haben bekanntlich Nachtragshaushalte von 50 bzw. 25 Mrd. € für die Auszahlung von Soforthilfen für kleinere Unternehmen bis max. 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) beschlossen. Mehr als 300.000 Anträge konnten schon bewilligt und ausgezahlt werden.

Anträge können weiterhin ausschließlich Online über folgenden Link gestellt werden: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Für den Antrag benötigen Sie Ihre Steuer-Nummer/Steuer-ID, Ihre Personalausweis-Nummer sowie eine funktionsfähige Email-Adresse. Wichtig: Es handelt sich um eine Online-Maske – weder postalische Anträge noch eine Zwischenspeicherung und Versand als E-Mail sind möglich.

Einzelheiten der Antragstellung werden auf der Seite schriftlich erläutert. Nach Abschluss und Freigabe des vollständig ausgefüllten Formulars erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung sowie einen förmlichen Bescheid.