Bundesweite Notbremse – Stadt Warstein informiert über Paragraph 28b des Infektionsschutzgesetzes

 

Warstein, 23. April 2021. Der Bundestag hat mit Paragraph 28b eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die auch den Bundesrat passierte. Die so genannte „bundesweite Notbremse“ sieht weitere Kontaktbeschränkungen vor, wenn ein Landkreis eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschreitet. Da die Inzidenz des Kreises Soest über 100 liegt, informiert die Stadt Warstein über die ab 24. April 0 Uhr geltenden Bestimmungen:

 

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum sind nur gestattet für Personen des eigenen Haustandes mit einer weiteren Person.

Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.

Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Solange die Inzidenz unter 150 liegt, das ist im Kreis Soest aktuell der Fall, können Bürgerinnen und Bürger bei allen weiteren Geschäften mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis (die Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen) einkaufen. Dienstleistungsbetriebe, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches, bleiben offen, soweit der Betrieb nicht ausdrücklich untersagt ist.

Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.

Ausnahme Friseurbesuch

Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Test.

Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie bleiben geschlossen. Lediglich Abhol- und Lieferservice bleiben zulässig. Freizeit- und Kultureinrichtungen, wie Museen und die Bilsteinhöhle müssen geschlossen werden. Der Wildpark bleibt geöffnet.

Bestattungen: Die Teilnehmerzahl an Bestattungen ist auf 30 begrenzt.

Die genannte Vorschrift ist längstens gültig bis 30. Juni 2021.

Josef Pieper, Leiter des Sachgebiets Bürgerdienste: „Die vorliegende Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen. Die meisten Instrumente sind vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits bekannt, da sie auch schon vorher vom Land zur Pandemiebekämpfung genutzt wurden.

Weitergehende Informationen finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982
und
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html