Ret­tung für Solo-Selbstständige

25. März 2020
von Redaktion

Der hei­mi­sche ver.di-Vorstand Hell­weg-Hoch­sauer­land will Allein-Selb­stän­di­ge über die mög­li­che finan­zi­el­le Unter­stüt­zung auf­grund der Coro­na-Kri­se informieren.

Mit einem fol­gen­den­dem Schrei­ben rich­tet sich die Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft an betrof­fe­ne Solo-Selbsttändige:

 

Unter­stüt­zungs­pa­ke­te für Selb­stän­di­ge „geschnürt“ – aktu­el­le Infos bei ver.di  

„Unser Appell an die Poli­tik »Denkt an die Solo-Selbst­stän­di­gen und han­delt – jetzt, schnell und unbü­ro­kra­tisch« hat Früch­te getra­gen”, so Hol­ger Schild, Ver­tre­ter der Selb­stän­di­gen im hei­mi­schen ver.di-Vorstand Hell­weg-Hoch­sauer­land:                                                                                                                               „Jetzt wur­de end­lich auch ein bun­des­wei­tes, umfang­rei­ches Unter­stüt­zungs­pa­ket auf den Weg gebracht”:

Das Sofort­hil­fe-Pro­gramm für Solo-Selbst­stän­di­ge, das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren für den Zugang zu sozia­ler Siche­rung, der Schutz für Mie­ter und das Not­fall-Kit für Eltern sind ers­te, wich­ti­ge Schrit­te aus Sicht der Selb­stän­di­gen in der Gewerk­schaft ver.di.

Hil­fe im Wert von bis zu  9.000 Euro 

Das Sofort­hil­fe-Pro­gramm sieht für Solo-Selbst­stän­di­ge (in Ergän­zung zu den Län­der­pro­gram­men) nicht zurück­zahl­ba­re Ein­mal­zah­lun­gen für drei Mona­te und bis zu 9.000 Euro vor, die aller­dings in der Steu­er­erklä­rung 2020 auf­tau­chen müs­sen. Damit sol­len die wirt­schaft­li­che Exis­tenz der Antragsteller*innen abge­fe­dert und aku­te durch­lau­fen­de Betriebs­kos­ten wie Mie­ten, Kre­di­te für Betriebs­räu­me, Lea­sing­ra­ten ent­stan­de­ne Liqui­di­täts­eng­päs­se über­brückt werden.

Vorraus­set­zun­gen

Die­ses Pan­de­mie-Über­brü­ckungs­geld ist an ver­schie­de­ne Vor­aus­set­zun­gen geknüpft:                                                                                                                            Der Scha­dens­fall muss nach dem 11. März ein­ge­tre­ten sein und das Unter­neh­men darf vor dem März 2020 nicht in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten gewe­sen sein.

Wie und über wen die Antrag­stel­lung lau­fen soll, ist bis­lang nur in Eck­punk­ten bekannt: Sie soll mög­lichst elek­tro­nisch erfol­gen, die Bear­bei­tung, Aus­zah­lung und ggfs. die Rück­for­de­rung der Mit­tel soll durch Länder/​Kommunen bear­bei­tet wer­den. Die Exis­tenz­be­dro­hung bzw. der Liqui­di­täts­eng­pass müs­sen glaub­haft gemacht („ver­si­chert“) werden.

Ver­ein­fach­tes Verfahren

Das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren für den Zugang zu sozia­ler Siche­rung auf­grund des Coro­na­vi­rus SARSCoV2 setzt auf die Hartz-IV-Gesetz­ge­bung auf.

Aller­dings soll alles schnel­ler und unbü­ro­kra­ti­scher ablau­fen und nie­mand soll sich „nackig machen“ müssen.

So soll bei Anträ­gen, die bis zum 30. Juni – mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on bis Jah­res­en­de – auf­grund von Aus­fäl­len durch die Coro­na-Kri­se gestellt wer­den, die Ver­mö­gens­prü­fung weit­ge­hend ent­fal­len („es wird ver­mu­tet, dass kein erheb­li­ches Ver­mö­gen vor­han­den ist, wenn die Antrag­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler dies im Antrag erklärt“) und für sechs Mona­te sol­len ohne Prü­fung der „Ange­mes­sen­heit” der Woh­nung deren Mie­te und Heiz­kos­ten sowie die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge über­nom­men wer­den kön­nen. Hin­zu kommt die „Grund­si­che­rung“ von der­zeit 432 Euro.

Woh­nungs­kün­di­gun­gen wer­den verboten

Kün­di­gun­gen der eige­nen Woh­nung wer­den befris­tet ver­bo­ten, wenn auf­grund von Ein­kom­mens­aus­fäl­len in Fol­ge der Coro­na-Kri­se die Mie­te nicht mehr bezahlt wer­den kann.

Vom 1. April 2020 bis Ende Juni 2020 aus­ge­blie­be­ne Mie­te darf nicht zur Kün­di­gung wegen Zah­lungs­ver­zu­ges füh­ren – bei Bedarf soll die­se Rege­lung bis Ende Sep­tem­ber 2020 und dar­über hin­aus erfol­gen kön­nen. Die Mie­te muss den Ver­mie­tern bis Ende Juni 2022 nach­ge­zahlt werden.

Wie weit die fol­gen­de Rege­lung auch für Selbst­stän­di­ge gel­ten wer­den, ist noch nicht abschlie­ßend geklärt:

Not­fall­zu­schlag für Eltern

Für Eltern, die ihre Kin­der betreu­en müs­sen und des­halb nicht arbei­ten gehen kön­nen oder Ein­kom­mens­aus­fäl­le haben, soll zum Kin­der­zu­schlag ein Not­fall­zu­schlag hin­zu­kom­men. Als Berech­nungs­grund­la­ge wird der letz­te Ein­kom­mens­mo­nat her­an­ge­zo­gen. Bei einem Ein­kom­mens­ein­bruch gegen­über dem Vor­mo­nat wer­den bis zu 2.016 Euro gewährt. Ob ein Anspruch besteht, soll online über­prüft wer­den kön­nen, dort kann auch direkt der Antrag gestellt werden.

Infor­ma­tio­nen im Internet 

Alle Aktua­li­sie­run­gen sowie Tipps zum Umgang mit der Kri­se, etwa zur Sen­kung bei Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­kos­ten spe­zi­ell für Selb­stän­di­ge, sind im Inter­net bei den ver.di-Selbständigen ver­linkt: selbst​staen​di​ge​.ver​di​.de/​b​e​r​a​t​u​n​g​/​c​o​r​o​n​a​-​i​n​f​o​p​ool.