Oster­feu­er- Was ist zu beachten?

16. Januar 2018
von Redaktion

Mit dem bevor­ste­hen­den Oster­fest kommt auch wie­der die Zeit der Osterfeuer.

Das Umwelt­amt der Stadt Bal­ve weist des­halb dar­auf hin, dass Oster­feu­er geneh­mi­gungs- und gebüh­ren­pflich­tig sind.

Eine Geneh­mi­gung darf nur dann erteilt wer­den, wenn es sich um ein so genann­tes Brauch­tums­feu­er han­delt. Das heißt: wenn die Feu­er von Ver­ei­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen tra­di­tio­nell ver­an­stal­tet wer­den, für jeder­mann zugäng­lich sind und so nach­weis­lich der Brauch­tums­pfle­ge dienen.

Oster­feu­er sind geneh­mi­gungs- und gebüh­ren­pflich­tig – pixabay

Die Anträ­ge für Oster­feu­er kön­nen schrift­lich unter Anga­be des genau­en Ver­bren­nungs­or­tes, Zeit­punk­tes und Nen­nung einer für das Feu­er ver­ant­wort­li­chen Per­son bis zum 16.03.2018 an das Umwelt­amt der Stadt Bal­ve, Widu­kind­platz 1, 58802 Bal­ve, gestellt werden.

Die For­mu­la­re kön­nen im Inter­net unter

www​.bal​ve​.de – Bür­ger­ser­vice – Bürgerdienste/​Formulare abge­ru­fen werden.

Aus Grün­den der Sicher­heit und Ord­nung und aus Umwelt­schutz­grün­den sind beim Abbren­nen der Brauch­tums­feu­er eini­ge wich­ti­ge Regeln zu beach­ten; so ist zu Gebäu­den und Anpflan­zun­gen ein so gro­ßer Abstand ein­zu­hal­ten, dass die­se nicht gefähr­det werden.

Das Brenn­ma­te­ri­al darf zum Schutz von Klein­tie­ren frü­hes­tens vier Wochen vor der Ver­an­stal­tung zusam­men­ge­tra­gen wer­den. Das Brenn­ma­te­ri­al ist zudem ein bis zwei Tage vor der Ver­an­stal­tung umzuschichten.

Das Feu­er muss durch­ge­hend von einer voll­jäh­ri­gen Per­son beauf­sich­tigt wer­den, die den Platz erst ver­las­sen darf wenn Feu­er und Glut voll­stän­dig erlo­schen sind, ggfls. ist noch vor­han­de­ne Glut so zu über­er­den, dass auch bei auf­kom­men­dem Wind ein Fun­ken­flug aus­ge­schlos­sen ist.

Es ist fer­ner sicher­zu­stel­len, dass sich die Zuschau­er nur in einem genü­gen­den Sicher­heits­ab­stand von der Feu­er­stel­le auf­hal­ten. Auch darf der Fahr­zeug­ver­kehr auf angren­zen­den öffent­li­chen Stra­ßen nicht durch Rauch­ein­wir­kung gestört wer­den. In ein Oster­feu­er gehört nur unbe­han­del­tes Holz wie Baum- oder Strauchschnitt.