Geneh­mi­gungs­pflicht für Osterfeuer

27. Februar 2018
von Redaktion

pix­a­bay – Osterfeuer

Geneh­mi­gungs­pflicht für Oster­feu­er – Anmel­den bis 16. März

Iser­lohn. Eini­ge Wochen vor Ostern wer­den an vie­len Stel­len im Stadt­ge­biet bereits Mate­ria­li­en für Oster­feu­er zusam­men­ge­tra­gen. Das Ord­nungs­amt und die Abtei­lung Umwelt- und Kli­ma­schutz der Stadt Iser­lohn wei­sen dar­auf hin, dass Oster­feu­er geneh­mi­gungs­pflich­tig sind. Eine Geneh­mi­gung wird nur erteilt, wenn die Feu­er von grö­ße­ren Orga­ni­sa­tio­nen oder Ver­ei­nen aus­ge­rich­tet wer­den und nach­weis­lich der Brauch­tums­pfle­ge dienen.

 

Oster­feu­er dür­fen nur von Kar­sams­tag bis Oster­mon­tag abge­brannt wer­den. Um die Rauch- und Geruchs­be­läs­ti­gung in Gren­zen zu hal­ten, ist es nicht erlaubt, sie vor 17 Uhr zu ent­zün­den und die Feu­er müs­sen um 23 Uhr voll­stän­dig abge­brannt oder gelöscht sein. Als Brenn­ma­te­ri­al dür­fen aus­schließ­lich pflanz­li­che Abfäl­le, wie Hecken- und Baum­schnitt, Schlag­ab­raum und Schnitt­holz ver­wen­det werden.

 

Die zur Ver­bren­nung vor­ge­se­he­ne Men­ge soll­te ins­ge­samt zwan­zig Kubik­me­ter nicht über­schrei­ten. Das Mate­ri­al muss tro­cken sein und natür­lich frei von Ver­pa­ckun­gen und ande­ren Anhaf­tun­gen. Zum Ent­zün­den sind che­mi­sche Brand­be­schleu­ni­ger nicht erlaubt. Wich­tig ist auch, dass die vor­ge­ge­be­nen Min­dest­ab­stän­de zu bewohn­ten Gebäu­den, Wäl­dern, öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen usw. ein­ge­hal­ten wer­den. Das Brenn­ma­te­ri­al soll­te mög­lichst groß­flä­chig gela­gert wer­den, um das Ein­nis­ten von Klein­tie­ren zu ver­hin­dern. Es besteht zudem die Pflicht, das Mate­ri­al vor dem Abbren­nen umzuschichten.

 

Mit­ar­bei­ter des Ord­nungs­am­tes wer­den auch in die­sem Jahr umfang­reich über­prü­fen, ob die Oster­feu­er geneh­migt sind und die Auf­la­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Bei Ver­stö­ßen sind Buß­geld­ver­fah­ren die Kon­se­quenz. Daher soll­ten Grün­ab­fäl­le in Pri­vat­gär­ten erst gar nicht auf­ge­schich­tet und bis zum Oster­fest gela­gert, son­dern über die vor­ge­schrie­be­nen Wege, wie Grün­ab­fall­con­tai­ner oder die regel­mä­ßig statt­fin­den­de Grün­ab­fall­ab­fuhr, ent­sorgt wer­den. Wei­te­re Tipps dazu gibt es bei der Abtei­lung Umwelt- und Kli­ma­schutz unter den Ruf­num­mern 02371 / 217‑2941 und ‑2948.

 

Anträ­ge für Oster­feu­er sind bis spä­tes­tens zum 16. März schrift­lich bei der Stadt Iser­lohn, Bereich Sicher­heit und Ord­nung, Schil­ler­platz 7, 58636 Iser­lohn, ein­zu­rei­chen. Sie müs­sen genaue Anga­ben zu Ort und Zeit­punkt des Abbren­nens ent­hal­ten. Zudem ist ein Ver­ant­wort­li­cher zu benen­nen, der vor Ort ange­spro­chen wer­den kann. Die Gebühr für das Oster­feu­er beträgt fünf­zig Euro. Das Antrags­for­mu­lar kann als PDF-Datei unter http://​www​.iser​lohn​.de/ (bit­te „Oster­feu­er” in die Suche ein­ge­ben) her­un­ter­ge­la­den werden.

Ansprech­part­ne­rin für wei­te­re Infor­ma­tio­nen ist Clau­dia Win­ner, Tele­fon 02371 / 217‑1032.