Ab März Schonzeit für Hecken

Nur noch bis zum 28. Febr. ist Heckenschnitt / – rodung erlaubt

Balve. Dass für jagdbare Tiere jährliche Schonzeiten gelten, ist allgemein bekannt. Doch auch für Hecken, Gebüsche, Röhricht und Schilf gilt eine Schonfrist, damit sie neu austreiben, frisches Blattwerk und schließlich Früchte und neue Samen bilden können.

In der Zeit vom 01.03 bis zum 30.09 eines jeden Jahres ist es durch das Landschaftsgesetz NRW verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Auch dürfen Bäume mit Horsten nicht gefällt werden. In dieser Zeit können Heckenscheren und Motorsägen in den Keller oder das Gartenhaus verstaut werden, denn wer während der Schonzeit die Pflanzen rodet, abschneidet oder zerstört, verstößt gegen das Landschaftsgesetz und riskiert ein Bußgeld.

Die siebenmonatige Schonzeit der vorgenannten Pflanzen dient insbesondere auch dem Schutz der heimischen Tierwelt. Hecken und Gebüsche sowie Röhricht und Schilf sind nicht nur attraktive, belebende Elemente in Garten und Landschaft, sie schützen auch vor Erosion, wirken Klima regulierend und dienen als Windschutz. Zudem bieten sie gerade in Siedlungsbereichen einen Lebensraum für unzählige Tierarten.

Nutznießer sind unsere Vögel, außerdem Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien, die hier ein Versteck vor Fressfeinden finden. Außerdem bieten Gebüsche Unterschlupf für Schlaf- und Ruhephasen und die Aufzucht des Nachwuchses. Darüber hinaus dienen Hecken und Feldgehölze mit ihrem üppigen Blattwerk, den Knospen, Früchten und Samen das ganze Jahr als Nahrungsmittelgrundlage für die Tierwelt.

Vom Verbot des Rückschnittes gibt es jedoch einige Ausnahmen. Hecken und Bäume können aber auch eine Gefährdung für den Straßenverkehr sein. So kann es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sein, auf Fußgängerwege wachsende Zweige zurück zuschneiden. Ein maßvoller Rückschnitt ist auch geboten, wenn dichtes Blattwerk und schnell wachsende Triebe in die Fahrbahn wuchern oder an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum versperren. Auch höhenmäßig ist zu beachten, dass bei Fußgänger- und Radwegen ein Freiraum von

mindestens 2,50 m Höhe und über Fahrbahnen und Parkplätzen von mindestens 4,00m Höhe aus Verkehrssicherheitsgründen vorhanden sein muss. Im Bedarfsfall ist ein vorsichtiger Rückschnitt zur Gefahrenabwehr vorzunehmen. Außerdem ist während der Schonzeit ein behutsamer Form -und Pflegeschnitt erlaubt. Da sich die Brutsaison der Vögel vom zeitigen Frühjahr bis in den August hineinzieht, sollte aber vor jedem Schnitt vorsichtig geprüft werden, ob nicht ein belegtes Nest im Gezweig verborgen ist. Sollte dies der Fall sein, darf mit Rücksicht auf den Vogelnachwuchs der Schnitt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Im Interesse unserer Umwelt wird um die Beachtung der Schonzeit für Hecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände gebeten.