Ab März Schon­zeit für Hecken

22. Januar 2015
von Redaktion

Nur noch bis zum 28. Febr. ist Hecken­schnitt / – rodung erlaubt

Bal­ve. Dass für jagd­ba­re Tie­re jähr­li­che Schon­zei­ten gel­ten, ist all­ge­mein bekannt. Doch auch für Hecken, Gebü­sche, Röh­richt und Schilf gilt eine Schon­frist, damit sie neu aus­trei­ben, fri­sches Blatt­werk und schließ­lich Früch­te und neue Samen bil­den können.

In der Zeit vom 01.03 bis zum 30.09 eines jeden Jah­res ist es durch das Land­schafts­ge­setz NRW ver­bo­ten, Hecken, Wall­he­cken, Gebü­sche sowie Röh­richt- und Schilf­be­stän­de zu roden, abzu­schnei­den oder zu zer­stö­ren. Auch dür­fen Bäu­me mit Hors­ten nicht gefällt wer­den. In die­ser Zeit kön­nen Hecken­sche­ren und Motor­sä­gen in den Kel­ler oder das Gar­ten­haus ver­staut wer­den, denn wer wäh­rend der Schon­zeit die Pflan­zen rodet, abschnei­det oder zer­stört, ver­stößt gegen das Land­schafts­ge­setz und ris­kiert ein Bußgeld.

Die sie­ben­mo­na­ti­ge Schon­zeit der vor­ge­nann­ten Pflan­zen dient ins­be­son­de­re auch dem Schutz der hei­mi­schen Tier­welt. Hecken und Gebü­sche sowie Röh­richt und Schilf sind nicht nur attrak­ti­ve, bele­ben­de Ele­men­te in Gar­ten und Land­schaft, sie schüt­zen auch vor Ero­si­on, wir­ken Kli­ma regu­lie­rend und die­nen als Wind­schutz. Zudem bie­ten sie gera­de in Sied­lungs­be­rei­chen einen Lebens­raum für unzäh­li­ge Tierarten.

Nutz­nie­ßer sind unse­re Vögel, außer­dem Insek­ten, Säu­ge­tie­re, Rep­ti­li­en und Amphi­bi­en, die hier ein Ver­steck vor Fress­fein­den fin­den. Außer­dem bie­ten Gebü­sche Unter­schlupf für Schlaf- und Ruhe­pha­sen und die Auf­zucht des Nach­wuch­ses. Dar­über hin­aus die­nen Hecken und Feld­ge­höl­ze mit ihrem üppi­gen Blatt­werk, den Knos­pen, Früch­ten und Samen das gan­ze Jahr als Nah­rungs­mit­tel­grund­la­ge für die Tierwelt.

Vom Ver­bot des Rück­schnit­tes gibt es jedoch eini­ge Aus­nah­men. Hecken und Bäu­me kön­nen aber auch eine Gefähr­dung für den Stra­ßen­ver­kehr sein. So kann es im Rah­men der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht not­wen­dig sein, auf Fuß­gän­ger­we­ge wach­sen­de Zwei­ge zurück zuschnei­den. Ein maß­vol­ler Rück­schnitt ist auch gebo­ten, wenn dich­tes Blatt­werk und schnell wach­sen­de Trie­be in die Fahr­bahn wuchern oder an Ein- und Aus­fahr­ten die Sicht in den Stra­ßen­raum ver­sper­ren. Auch höhen­mä­ßig ist zu beach­ten, dass bei Fuß­gän­ger- und Rad­we­gen ein Frei­raum von

min­des­tens 2,50 m Höhe und über Fahr­bah­nen und Park­plät­zen von min­des­tens 4,00m Höhe aus Ver­kehrs­si­cher­heits­grün­den vor­han­den sein muss. Im Bedarfs­fall ist ein vor­sich­ti­ger Rück­schnitt zur Gefah­ren­ab­wehr vor­zu­neh­men. Außer­dem ist wäh­rend der Schon­zeit ein behut­sa­mer Form ‑und Pfle­ge­schnitt erlaubt. Da sich die Brut­sai­son der Vögel vom zei­ti­gen Früh­jahr bis in den August hin­ein­zieht, soll­te aber vor jedem Schnitt vor­sich­tig geprüft wer­den, ob nicht ein beleg­tes Nest im Gezweig ver­bor­gen ist. Soll­te dies der Fall sein, darf mit Rück­sicht auf den Vogel­nach­wuchs der Schnitt erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erfol­gen. Im Inter­es­se unse­rer Umwelt wird um die Beach­tung der Schon­zeit für Hecken, Gebü­sche sowie Röh­richt und Schilf­be­stän­de gebeten.