WiSU stellt Antrag für einen neuen Windenergie-Flächennutzungsplan

DIe WiSu hat mit einem Schreiben an den Bürgermeister einen Antrag auf Aufstellung eines neuen „Sachlichen Teilflächen-Nutzungsplans
Windenergie“ Sundern, zur Vorlage im Fachausschuss Stadtentwicklung, Umwelt und Infrastruktur am Di., den 23. Juni 2020 gestellt.

Im folgenden der Antrag der WiSu im Wortlaut:

Werter Herr Bürgermeister Brodel,
die Fraktion der WISU beantragt das Verfahren zur Aufstellung eines neuen „Sachlichen Teilflächen-Nutzungsplans Windenergie“ für Sundern einzuleiten.

 

 

Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 21.04.2020 zur Windkraft
in Sundern, PNE AG – Hochsauerlandkreis dem derzeit noch rechtskräftigen Teilflächen-
Nutzungsplan Windenergie die planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeit abgesprochen.
Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass derzeit im gesamten Gebiet der Stadt, an den
zulässigen Stellen, Bauanträge für Windkraftanlagen beim Kreis gestellt werden können.
Es droht dadurch eine „Verspargelung“ der Flächen in Sundern, da die Stadt keine planungsrechtlichen
Steuerungsmöglichkeiten mehr hat, weil sie nicht mehr auf festgesetzte
Vorrangzonen verweisen kann.
Dieser Situation kann durch den Beschluss der Neuaufstellung entgegengewirkt werden.
Bauanträge zur Erstellung von Windkraftanlagen können von der Genehmigungsbehörde
dann mit dem Hinweis auf die geplante Neuaufstellung für ein Jahr zurückgestellt werden.
Ein weiteres Jahr Verlängerung ist zudem möglich.
Die Stadt Sundern hatte die Kanzlei „Lenz & Johlen aus Köln beauftragt, eine rechtliche
Stellungnahme zum Urteil vom 21. 4. des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Windkraft
in Sundern zu erstellen.

Dazu hatte Dr. Pauli aus der Kanzlei mitgeteilt:
Auszüge:
…….Wir stimmen Ihnen darin zu, dass dann, wenn das Urteil des OVG Münster vom
21.04.2020 rechtskräftig wird, eine Steuerung der Windenergienutzung über die Ausschlusswirkung
des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Aufstellung eines neuen sachlichen
Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ erfordert.
Während des Aufstellungsverfahrens kann gemäß § 15 Abs. 3 BauGB eine Zurückstellung
beantragt werden, wenn zum einen die Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit den
Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Klein / Fraktion der WISU
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